Frage an Martin Modschiedler bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Martin Modschiedler
CDU
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Frage von Leif H. •

Frage an Martin Modschiedler von Leif H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Modschiedler!

Wie begründen Sie den von der CDU postulierten Zusammenhang von der Höhe des Quorums beim Volksbegehren mit der Höhe des Quorums beim Volksentscheid?
Ein Volksentscheid wäre heute ja auch bei einer geringen Beteiligung gültig. Ändert sich daran etwas durch die Art wie er zustande kommt?

Herzliche Grüße,
L. H.

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CDU

Sehr geehrter Herr Hansen,

vielen Dank für Ihre Frage.

Man sollte beide Quoren im Zusammenhang betrachten und auch unterscheiden.

Das Quorum beim Volksbegehren (Antragsquorum oder Unterschriftenquorum) setzt z.B. die Zahl der zu sammelnden Unterschriften fest, um auf die Stufe des Volksentscheids zu gelangen. Beim Volksentscheid unterscheidet man zwei Arten von Quoren, das Zustimmungsquorum und das Beteiligungsquorum: Ein Zustimmungsquorum bestimmten einen Anteil von Stimmberechtigten für das zur Abstimmung stehende Anliegen, um dem Abstimmungsergebnis Rechtswirkung zu verleihen. Ein Beteiligungsquorum hingegen schreibt als Bedingung für Rechtskräftigkeit eine Mindestbeteiligung an der Abstimmung vor.
Sachsen kennt zudem noch das Verfahren der Volksinitiative, d.h. Bürger können sich mit einer bestimmten Anzahl von Unterschriften an den Landtag richten. Der Landtag wird über den Antrag informiert und hat dadurch die Möglichkeit, das Anliegen aufzunehmen. Er ist zu einer solchen Befassung aber nicht verpflichtet. Dieses Unterschriftenquorum hat in erster Linie eine Filter- und Kostenschutzfunktion, denn im Falle eines Volksbegehrens entstehen Verwaltungsaufwand und -kosten.

Die zweite Stufe, das Volksbegehren, ist der eigentliche Qualifizierungstest für ein Volksanliegen. Hier wird ermittelt, ob ein Themafür genügend viele Bürger wichtig ist, um den Aufwand und die Notwendigkeit eines Volksentscheids zu rechtfertigen, der sogenannte Relevanztest. Hier wird noch über keinerlei Inhalte entschieden. Auf dieser Stufe der Volksgesetzgebung geht es schlicht um das Recht, Gesetzesvorlagen einzubringen und sie damit auf die politische Entscheidungsagenda zu setzen.

Die dritte Stufe ist dann der eigentliche Volksentscheid. Hier entscheiden die Bürger, wie sie zu einer konkreten Sachfrage stehen. Hier wird erst die Sachentscheidung getroffen.

Schon diese sehr kurze Beschreibung des Verfahrens zeigt die Komplexität bei der Initiierung eines Volksentscheids und die Notwendigkeit, diese im Zusammenhang zu betrachten und nicht pauschal auf eine Stufe zu stellen.

Unabhängig davon haben wir uns in der Koalition darauf verständigt, nach der umfangreichen Verfassungsänderung im Juli 2013, keinen neuerlichen Eingriff in die Verfassung vorzunehmen. Eine Verfassung ändert man nicht wie einen Anzug, der einem gerade nicht passt. Wir werden aber prüfen, welche Anpassungsmöglichkeiten auf einfachgesetzlicher Ebene bestehen.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Modschiedler MdL

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