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Kinder, laufende Therapien und komplexe Fälle sind geschützt. Was ist mit Erwachsenen, die neu oder erneut eine Therapie benötigen und nicht als "dringlich" gelten? Wer definiert Dringlichkeit?

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Matthias Mieves
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Frage von Axel F. •

Kinder, laufende Therapien und komplexe Fälle sind geschützt. Was ist mit Erwachsenen, die neu oder erneut eine Therapie benötigen und nicht als "dringlich" gelten? Wer definiert Dringlichkeit?

Sehr geehrter Herr Mieves: Sie nennen vier Verbesserungen. Erwachsene, die neu oder erneut eine Psychotherapie benötigen und die der G-BA nicht als dringlich oder komplex einstuft, fallen unter keine davon. Für sie gilt die Budgetierung vollständig. Das betrifft auch Menschen mit rezidivierenden Depressionen, deren erneute Erkrankung dem Krankheitsbild entspricht.

In der Psychotherapie gibt es fachlich keine Dringlichkeitsstufen. Es gibt eine Behandlungsindikation oder keine. Die Kategorie "dringlicher Fall" entsteht erst durch die Budgetbegrenzung und wird nachträglich als fachliches Kriterium ausgegeben.

Zudem taucht die Streichung des Anspruchs auf angemessene Vergütung zeitgebundener Leistungen – durch BSG-Rechtsprechung gedeckt – unter Ihren vier Verbesserungen nicht auf. Bleibt sie im Gesetz?

Ein Entschließungsantrag ist rechtlich nicht bindend. Ich bitte um Antwort: Wie werden Erwachsene ohne Dringlichkeitsstatus versorgt?

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Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr F.,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. 

Ich denke, der Wortlaut des Entschließungsantrages verdeutlicht, was wir als Parlamentarier beschlossen haben und wie es konkret weitergeht. Und welche Aufgaben dabei beim Gemeinsamen Bundesausschuss und dem Gesundheitsministerium liegen werden. Eine komplette Entbudgetierung aller Fälle - und damit die Beibehaltung der bisherigen Regelung - konnte in den Verhandlungen leider nicht erreicht werden.

"Der Gesetzentwurf der Bundesregierung verfolgt das Ziel der Stabilisierung der Finanzsituation der gesetzlichen Krankenversicherung, da die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung seit Jahren deutlich stärker steigen als ihre Einnahmen. Das im Gesetzentwurf vorgesehene Maßnahmenpaket zur Rückkehr zu einer einnahmeorientierten Ausgabenpolitik ist daher unerlässlich, um für Beitragssatzstabilität Sorge zu tragen. 

Die Versicherten und alle Akteure im Gesundheitswesen müssen hierzu ihren Beitrag leisten. Gleichzeitig müssen sich die Patientinnen und Patienten darauf verlassen können, dass ihre Versorgung auch in einer Phase der Konsolidierung der gesetzlichen Krankenversicherung sichergestellt ist. 

Dies gilt insbesondere für die vulnerable Gruppe der psychisch Kranken. Psychische Erkrankungen gehören zu den häufigsten Ursachen für lange Krankheitsausfälle. Die Zahl der Betroffenen steigt stetig.  Einschränkungen in der Versorgung würden zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen der Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten in der Zukunft führen. Eine kontinuierliche Versorgung ist daher entscheidend. 

II.           Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, Regelungen für den Bereich der Psychotherapie vorzulegen, 

1.           welche die Versorgungskontinuität begonnener Behandlungen über den 31.12.2026 bis zum Abschluss der Behandlung sicherstellen,

2.           die Ausnahmefälle für extrabudgetäre Vergütung bei Leistungen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und der Fachtherapeuten für Kinder und Jugendliche, sowie für Be-handlungen von schwer psychisch kranken Versicherten entsprechend der KSVPsych-Richtlinien und von als dringlich festgelegten Fällen vorsehen, 

3.           die den Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragen, bis spätestens zum 31. Dezember 2026 eine Regelung zur Feststellung der Dringlichkeit einer Behandlung im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde zu erarbeiten und zu definieren.

Die Koalitionsfraktionen werden in der ersten regulären Sitzungswoche nach der parlamentarischen Sommerpause 2026 die oben aufgeführten Regelungen im Deutschen Bundestag beschließen."

Mit freundlichen Grüßen

Matthias Mieves

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