Sehr geehrte Frau MdB Heil, wären Sie - und Ihr BT-Menschenrechtsausschuss - dafür, das Embryonenschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. dem Adoptionsvermittlungsgesetz) ganz erheblich einzuschränken ?
Embryonenschutzgesetz (ESchG): Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG ist es Ärzten untersagt, eine künstliche Befruchtung bei einer Frau vorzunehmen, die bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen. Auch die Eizellspende ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ESchG in Deutschland verboten.
Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG): Nach § 13c AdVermiG ist die Vermittlung von Ersatzmüttern (Leihmüttern) untersagt. Wer gewerbsmäßig vermittelt, handelt strafbar.
Sehr geehrte Frau Heil,
wären Sie dafür, dass Personen, die sich im Ausland via Leihmutter ein Baby für GELD KAUFEN und dieses KAUF-Kind bei uns einbürgern wollen, nach DEUTSCHEM RECHT bestraft werden ?
"Deutsche Gesetze ... Anerkennung solcher Arrangements ... immer am Kindeswohl orientiert."
Ist DAS für Sie MENSCHLICH OK ?
MfG
Michael Pfeiffer
Sehr geehrter Herr P.,
haben Sie Dank für Ihre Frage zum Embryonenschutzgesetz. Bitte lassen Sie mich eines vorweg schicken: Ich schreibe Ihnen als Bundestagsabgeordnete und nicht als Vorsitzende des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe. Bezüglich Ihrer Frage gibt es keine Stellungnahme oder Beschluss des Ausschusses, so dass ich nicht für den Ausschuss sprechen kann.
Respekt vor der Schöpfung und Akzeptanz eines jeden Lebens sind Grundpfeiler des christlichen Menschenbilds, das unserer Verfassung zugrunde liegt. Dieser Maßstab gilt für mich auch beim Embryonenschutzgesetz. Das ungeborene Leben muss geschützt werden. In schwierigen Fragen der Biomedizin, die uns in ethische Grenzbereiche führen, ist dieses Menschenbild Ausgangs- und Orientierungspunkt. Deshalb gilt insbesondere für die Unionsparteien die Maßgabe, dass es auch bei einer zeitgemäßen Fortpflanzungsmedizin niemals zu einer Aufweichung ethisch-rechtlicher Schutzstandards kommen darf.
Fortpflanzungsmedizin, wenn sie den enormen Leidensdruck ungewollt kinderloser Menschen lindert, ist zu befürworten, aber einer Erosion von Grundwerten muss entgegengetreten werden. Die Leihmutterschaft ist aus Sicht der CDU und CSU ethisch nicht legitimierbar. Es können in keinem Fall soziale und finanzielle Zwänge, die potenzielle Leihmütter unter Druck setzen, ausgeschlossen werden. Babys dürfen nie Ware sein, Frauenkörper nie Mittel zum Zweck. Deshalb lehne ich eine Liberalisierung in Deutschland ab.
Bezüglich einer Leihmutterschaft im Ausland, wo jedes Land seine eigenen Regelungen zur Leihmutterschaft getroffen hat: Nach aktuellem Stand machen sich weder die Wunscheltern noch die Leihmutter nach deutschem Recht strafbar, wenn sie eine Leihmutterschaft im Ausland in Anspruch nehmen (https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/06-leihmutterschaft-606160#:~:text=In%20Deutschland%20sind%20die%20im,sich%20hingegen%20die%20%E2%80%9EWunscheltern%E2%80%9C). „In Deutschland sind die im Zusammenhang mit Leihmutterschaft stehenden Tätigkeiten von Ärzten nach dem Embryonenschutzgesetz strafbar. Auch die Leihmutterschaftsvermittlung ist nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz unter Strafe gestellt.“
Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Heil
