Frage an Melanie Huml bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Melanie Huml
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Frage von Brigitte S. •

Frage an Melanie Huml von Brigitte S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Huml,

Der Jurist und Theologe Streibl (Freie Wähler) schrieb im Januar hier in Sachen G. Mollath:
"Zu Recht handelt es sich hier um eine Nagelprobe für Politik und Justiz." (Link 1).
Weil Sie Ärztin sind, möchte ich von Ihnen gern wissen, ob das nicht
auch zur Nagelprobe für die bayrische Ärzteschaft wird.

Stimmt es denn, daß (wie von "Pelzig" satirisch dargestellt ab Min. 9:55 hier:
http://www.youtube.com/watch?v=kwgrF2OLj_U ) mehrere
Gesundheitszeugnisse über Herrn Mollath ausgestellt wurden, denen gar keine persönliche Untersuchung vorausging?

Öffentlich bekannt gewordene Atteste enthielten Behauptungen zu sensiblen personenbezogenen Daten/ Privatgeheimnissen, Diagnosen, Prognosen, auch allerlei Beobachtungsergebnisse, die mich an Bespitzelungspraktiken bzw. Belauschen erinnern.
Ich erinnere nur an die "Stellungnahmen" aus dem Bezirkskrankenhaus
Bayreuth, welche veröffentlicht wurden (Bsp. vom 4.3.2013 unter Link 2
und die "ergänzende" Stellungnahme vom 16.4.2013, 3).
Solche "Stellungnahmen" dienten den Richtern auch als

Entscheidungsgrundlage und waren von dem Betroffenen, Herrn Mollath, wohl
nicht gewünscht, auch nicht in seinem wohlverstandenen Interesse, sondern
objektiv dagegen gerichtet.

Ist das nach Ihrer Kenntnis alles erlaubt bzw. mit den Vorschriften (z.B.
Berufsordnung für Ärzte in Bayern, StGB (4)) in Einklang zu bringen?

Mit frdl. Grüßen
Brigitte Schneider
AG Recht/ Psychiatriemißbrauch

1)
http://www.abgeordnetenwatch.de/florian_streibl-512-19221--f367590.html#q367590
2) http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-BKH-2013-03-04.pdf
3) http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-BKH-2013-04-16.pdf
4) im "Deutschen Ärzteblatt" stand 2009 einmal, daß auch
Gefälligkeitsatteste ZUGUNSTEN eines Patienten strafbar seien, wenn keine
Untersuchung vorausging (FENGER u.a.:
http://www.aerzteblatt.de/archiv/65460/Aerztliche-Gesundheitszeugnisse-Vorsicht-ist-geboten).

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Schneider,

Unterbringungsverfahren fallen primär in die Zuständigkeit des Justiz- und des Sozialministeriums, nicht jedoch des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich mich zum Verfahren von Herrn Mollath nicht äußere. Aus berufsrechtlicher Sicht darf ich Sie auf folgende allgemeine Grundsätze hinweisen:

Ärzte sind nach der Berufsordnung der Bayerischen Landesärztekammer verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Mit Übernahme der Behandlung ist der Arzt gegenüber dem Patienten zur gewissenhaften Versorgung mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden verpflichtet. Bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten hat der Arzt mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen seine ärztliche Überzeugung auszusprechen. Ärzte sind danach im Allgemeinen verpflichtet, ihre Patienten umfassend zu untersuchen und sich einen persönlichen Eindruck von ihnen zu verschaffen. In Einzelfällen kann von diesen Grundsätzen jedoch auch abgewichen werden. Insbesondere ist das Recht des Patienten zu respektieren, Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen abzulehnen.

Der Umgang mit Patientendaten ist ebenfalls in der Berufsordnung der Bayerischen Landesärztekammer geregelt. Danach hat der Arzt über das, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Dazu gehören insbesondere schriftliche Mitteilungen des Patienten, Aufzeichnungen über Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde. Der Arzt ist zur Offenbarung befugt, soweit er von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten – etwa im Rahmen von Gerichtsverfahren – bleiben unberührt.

Zur Ahndung berufsrechtlicher Verstöße sind die ärztlichen Bezirksverbände zuständig. Anhaltspunkte für einen solchen Verstoß können aber auch der Bayerischen Landesärztekammer gemeldet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Melanie Huml, MdL

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