Frage an Michael Grosse-Brömer bezüglich Recht

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Michael Grosse-Brömer
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Frage von Walter R. •

Frage an Michael Grosse-Brömer von Walter R. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Grosse-Brömer,
mit großem Interesse las ich eben ihren Beitrag zur Novellierung des Waffengesetzes! Zuerst möchte ich Ihnen dafür Respekt zollen, dass Sie sich wirklich in die Materie eingearbeitet haben! Danke dass Sie sich die Zeit hierfür genommen haben!

Sie führen die EU-Spielzeug-Richtlinie (88/378/EWG) und die diese konkretisierende DIN EN 71-1 als Begründung auf. Meines Wissens nach, ich bin selbst Kaufmann und in just diesem "Geschosspielzeuggewerbe" tätig, umfasst DIN EN 71-1 aber nur Spielzeug, dass an Kinder von 03-14 Jahren verkauft wird. Die 0,5er Geschosspielzeuge werden in der BRD, unter anderem unter Berücksichtigung der CE Kennzeichnungspflicht für Spielzeug das unter 14 Jahren verkauft wird, nur an Personen abgegeben die das 14. Lebensjahr erreicht oder überschritten haben.

Hinzu kommt, Druckluftwaffen werden ausdrücklich auch vom Anwendungsbereich der DIN EN 71-1 ausgenommen, dies geschieht in der Definition C.1 des Anhangs C der Norm EN 71-1 .

Softairwaffen sind damit kein Spielzeug im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG (Spielzeugrichtlinie) und der DIN EN 71-1.

Bitte verzeihen Sie mir etwas langatmige Ausführung, doch nun zu meiner Frage:
Inwiefern kann / muss hier DIN EN 71-1 bei der Beurteilung also noch Anwendung finden? Wäre hier der Weg nicht frei für eine unbürokratische Lösung der Problematik?

Ich freue mich auf Ihre Antwort und verbleibe mit freundlichen Grüssen,
Walter Ruf

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Sehr geehrter Herr Ruf,

vielen Dank für Ihre Anfrage über abgeordnetenwatch.de, in der Sie auf weitere Details der Waffengesetz-Novelle und eine mögliche Lösung der Problematik eingehen.

Den Ihrer Anfrage zu entnehmenden konkreten Vorschlag – die unbürokratische Lösung der Problematik über die „Hintertür“ der DIN (EN 71-1) – halte ich für wenig aussichtsreich. Wie ich Ihrer Anfrage entnehme, plädieren Sie für eine schlichte Beibehaltung des status quo, also für die Aufrechterhaltung der Zulässigkeit des Verkaufs von Softairwaffen an Jugendliche. Dabei bezweckt aber die Waffengesetznovelle neben dem Verbot des Führens von Anscheinwaffen gerade auch das Verbot von Softairwaffen für Jugendliche.

Ob der Gesetzentwurf aber in allen Details sinnvoll und verhältnismäßig ist, das soll das noch in seiner ersten Phase befindliche Gesetzgebungsverfahren klären. Zu den bestehenden Problemfeldern werden sicherlich auch die Gutachten und Ansichten von Experten einzuholen sein. Sollte man zu dem Ergebnis gelangen, dass von Softairwaffen mit einer Geschossenenergie von bis zu 0,5 Joule tatsächlich Gefahren ausgehen – etwa für das Augenlicht von damit spielenden Kindern und Jugendlichen – so wird sicherlich ein Verbot des Besitzes und des Verkaufs an Minderjährige in Betracht kommen. Das hielte ich dann aber auch für sachgerecht.

Ich möchte Ihnen darin Recht geben, dass die geplanten Änderungen vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage einige Schwierigkeiten mit sich bringen. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 27. April 2007 zu verweisen, wonach der Feststellungsbescheid des BKA vom 18. Juni 2004 für die Strafgerichte keine verbindliche Rechtskraft entfaltet.

Damit lag nach Ansicht des OLG in jedem Verkauf einer Softairwaffe mit einer Geschossenergie zwischen 0,08 und 0,5 Joule ein objektiver Verstoß gegen das Waffengesetz. Eine Strafbarkeit der Händler scheidet jedoch aus, da sie auf die Rechtskraft des Bescheides vertraut haben (so das Schreiben des BMI vom 9. Juli 2007). Zusammenfassend lässt sich sagen, dass bereits die geltende Rechtslage eine Vielzahl von Fragen und Unsicherheiten aufwirft. Dazu kommt bei der möglichen Anpassung des Waffenrechts das Problem, was mit den bereits im Verkehr befindlichen Waffen geschehen soll.

Für den Fall des Verbots des Softairwaffenbesitzes von Minderjährigen müsste es Übergangsregelungen und Möglichkeiten der Rückgabe bei Kostenerstattung geben. Schließlich muss das Vertrauen der Jugendlichen in den einst legalen Erwerb und Besitz der Waffen Schutz genießen. Dieser Vertrauensschutz sollte im Rahmen einer Übergangsfrist und bei gleichzeitiger Aufklärung und Information gewahrt bleiben.

Für den Fall, dass Sie im Verlauf der Gesetzesberatungen noch weitergehende Fragen haben, möchte ich Sie an den für die CDU/CSU-Fraktion im federführenden Innenausschuss zuständigen Berichterstatter – Herrn Reinhard Grindel, MdB – verweisen.

Mit freundlichen Grüßen
M. Grosse-Brömer, MdB

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