Sollten in einer Garage auch dann Fahrzeuge stehen dürfen, wenn kein Kraftfahrzeug darunter ist?

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Pascal Leddin
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Frage von Christian B. •

Sollten in einer Garage auch dann Fahrzeuge stehen dürfen, wenn kein Kraftfahrzeug darunter ist?

Sehr geehrter Herr Leddin,
in der Niedersächsische Bauordnung heißt es in §2, Absatz 10:
"Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen."
Das bedeutet, eine Familie, die kein Auto, aber Fahrräder, Anhänger und Lastenfahrräder nutzt und in der Garage abstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, und kann mit hoher Geldbuße belegt werden.
Auch, wenn die Familie ein Auto hätte, und dieses dauerhaft auf der Straße abstellt, macht sie sich strafbar. Eine Familie, die statt Fahrrädern einen Zweitwagen in die Garage stellt (und nutzt), dagegen nicht.
Meine Fragen:
Finden Sie das sinnvoll und zeitgemäß? Oder sollten in einer Garage auch dann Fahrzeuge (und Zubehör) stehen dürfen, wenn kein Kraftfahrzeug darunter ist?
Haben Sie oder Ihre Fraktion bereits auf eine Änderung in diesem Zusammenhang hingewirkt?
Vielen Dank.

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Bündnis 90/Die Grünen

Vielen Dank für Ihre Frage.

Wie Sie richtig feststellen ist in §2 Absatz 10 eine Garage definiert. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine Legaldefinition. Die Bauordnung regelt bauliche Anlagen, unter welche dann auch Garagen fallen. Als Bündnis 90/ Die Grünen machen wir uns für eine Verkehrswende stark und setzen uns, besonders im städtischen Raum, für andere Verkehrsmittel als das Auto und den Individualverkehr ein. Dementsprechend verstehe ich Ihr Anliegen gut, dass nicht nur von Kraftfahrzeugen gesprochen, bzw. geschrieben werden soll. Allerdings sind in der niedersächsischen Bauordnung unter §80 die Ordnungswidrigkeiten aufgeführt – Garagen sind dort nicht erwähnt. Das bedeutet, dass keine Strafen und keine Geldbußen entstehen wenn Sie die Garage zum Abstellen Ihrer Fahrräder, oder Lastenräder nutzen. Aufgrund dessen sehe ich nicht die zwingende Notwendigkeit in §2 Absatz 10 auf eine andere Formulierung zu drängen.

Natürlich sollen in einer Garage auch dann Fahrräder etc. in einer Garage stehen dürfen, wenn kein Kraftfahrzeug darunter ist! Dies ist aber nach aktuellem Recht der Fall, weshalb keine Änderung nötig wäre.

Sollten Sie in der Praxis andere Erfahrungen gemacht haben melden Sie sich bitte gerne bei mir und ich gucke mir das noch einmal an.

 

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