Frage an Peter Aumer bezüglich Landwirtschaft und Ernährung

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Peter Aumer
CSU
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Frage von Philipp P. •

Frage an Peter Aumer von Philipp P. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung

Sehr geehrter Herr Aumer,

schächten ist in Deutschland grundsätzlich nicht gestattet, die Einfuhr von Fleisch im Ausland geschächteter Tiere ist dagegen legal.
Dieses ohnehin schon weiche Verbot wird in der Praxis jedoch weiter aufgeweicht.
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__4.html
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__17.html

Zum einen gibt es die Möglichkeit in Deutschland Tiere unter Betäubung zu schächten.
http://www.sueddeutsche.de/muenchen/schlachten-kurs-grub-1.3998717#
http://www.sueddeutsche.de/muenchen/schlachten-kurs-grub-1.3998717-2

Außerdem wird Fleisch von im Ausland geschächteten Tieren nach Deutschland importiert.
https://youtu.be/MXN2piFmWLo

Die Nachfrager beruft sich auf religiöse Interessen und die Freiheit zum Bekenntnis/Religion.
In Deutschland gilt jedoch die Freiheit sich zu einem Bekenntnis oder einer Religion zu bekennen.
Es gilt jedoch nicht die Freiheit der Bekenntnisse/Religionen alles zu tun, bzw. Narrenfreiheit unter dem Deckmantel der Religion.

Das schächten ist ein mitunter minutenlanger Todeskampf für die Tiere.
Wen Sie sehr starke Nerven haben können Sie sich hier anschauen was schächten für die Tiere bedeutet.
https://www.youtube.com/watch?v=paH6JmVL2FA

Was werden Sie gegen diese Tierquälerei tun?

Mit freundlichen Grüßen
P. P.

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Sehr geehrter Herr P.,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema „Schächten in Deutschland“.

Die derzeitige Rechtslage wird von Ihnen korrekt dargestellt. So ist das Schächten von Tieren in Deutschland grundsätzlich nicht gestattet. Dies wird über das Tierschutzgesetz untersagt. Es handelt sich um ein Generalverbot mit Ausnahmeerlaubnisvorbehalt. Wer gegen dieses Gesetz verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Je nach Einzelfall kann dies bis zu einem Berufsverbot oder dem Verbot des Umgangs mit Tieren führen. Aus religiösen Gründen können jedoch Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, sofern das Fleisch des getöteten Tieres von Personen verzehrt wird, denen zwingende religiöse Vorschriften den Verzehr des Fleisches nicht geschächteter Tiere verbietet.

Grundsätzlich geht es daher, auch mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung zum Schächten, um den Konflikt zwischen der nach Art. 4 GG verfassungsmäßig uneingeschränkt gewährten Religions- und Glaubensfreiheit und dem seit 2002 als Staatsziel in Art. 20a GG erhobenen Tierschutz.

Bereits 2006 hat das Bundesverwaltungsgericht geurteilt, dass der Ausgleich zwischen dem zum Staatsziel erhobenen Tierschutz und den betroffenen Grundrechten (hier Art. 4 GG) herzustellen ist und zwar in der Form, dass beides Wirkung entfalten kann.

Daher muss, selbst bei einer vorliegenden Ausnahmegenehmigung aufgrund religiöser Gründe, das Schächten von einer sachkundigen Person durchgeführt und vom zuständigen Veterinäramt überwacht werden. Zudem darf nur in zugelassenen und registrierten Schlachtbetrieben geschächtet werden.

In meinen Augen kann Religion einen bedeutenden Beitrag zur Integration leisten. Religion kann als Brückenbauer dienen. Denn sie bieten Rückhalt und Orientierung für eine Vielzahl von Gläubigen. Deshalb ist mir der interreligiöse Dialog für den Zusammenhalt in unserer Gesellschaft ein wichtiges Anliegen. Die Ausübung einer Religion hat jedoch dort ihre Grenzen, wo sie gegen Grundgesetz und aktuelle Rechtsprechung verstößt. Hier beziehe ich eine klare Haltung: Jede Religion muss unseren Rechtsstaat akzeptieren und sich an die geltenden Gesetze bei der Ausübung religiöser Ritten und Bräuche halten.

Mir ist bewusst, dass das betäubungslose Schächten grausam und mit erheblichem Leid für die Tiere verbunden ist. Dies darf bei der Debatte über das Schächten nicht vergessen werden. Daher bedeutet die zurückliegende rechtliche Auseinandersetzung um das Thema Schächten und die aktuellen Gerichtsentscheide einen in der Sache begrenzten Tierschutz, aufgrund der verfassungsmäßig gewährten Religions- und Glaubensfreiheit. Aufgrund dieser Rechtsprechung wäre ein weiteres gesetzliches Vorgehen mit großen rechtlichen Vorbehalten behaftet.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Aumer, MdB

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