Bei der Heranziehung zu Kosten einer Jugendhilfemaßnahme nach §§ 91 ff SGB VIII werden Privatversicherte benachteiligt. Verstoß gegen Art. 3 I GG?

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Frage von Christoph M. •

Bei der Heranziehung zu Kosten einer Jugendhilfemaßnahme nach §§ 91 ff SGB VIII werden Privatversicherte benachteiligt. Verstoß gegen Art. 3 I GG?

Sehr geehrter Herr Albrecht,
mein Sohn erhält eine Jugendhilfemaßnahme gem. §§ 27, 35a SGB VIII. Hierfür werden meine Frau und ich gem. §§ 91 ff SGB VIII zu den Kosten herangezogen. Meine Frau ist angestellt als Krankenpflegerin und entsprechend gesetzlich versichert. Ich bin Anwärter für den gehobenen Dienst und entsprechend auf Widerruf verbeamtet. Als solcher muss ich mich entweder freiwillig-gesetzlich oder privat krankenversichern. Da der Landesgesetzgeber des Landes M-V es nicht für notwendig hält, freiwillig-gesetzliche Krankenversicherungen beihilfefähig und damit bezahlbar zu machen, war ich gezwungen eine private Krankenversicherung abzuschließen. Diese wird aber bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommens bei der Heranziehung zu den Kosten der Jugendhilfemaßnahme nicht als einkommensmindernd berücksichtigt, da ich die KV-Beiträge im Gegensatz zu meiner Frau von meinem Nettoeinkommen begleichen muss. Ich möchte Sie und Ihre Fraktion bitten, sich dem Thema anzunehmen.

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