Frage an Ralf Kapschack bezüglich Recht

Ralf Kapschack
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Frage von Philipp H. •

Frage an Ralf Kapschack von Philipp H. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Kapschack,

herzlichen Dank für ihre Arbeit und ihr Engagement. Ich hätte eine Frage zum Thema doppelte Staatsbürgerschaft, speziell mit Bezug auf das Vereinigte Königreich:

Für deutsche Staatsbürger, die auch gleichzeitig die britische Staatsbürgerschaft annehmen wollen, ändert sich mit dem Brexit die bestehende Rechtslage: Wer bis zum Ende der Übergangszeit am 31.12.2020 im Vereinigten Königreich einen Antrag auf britische Staatsbürgerschaft stellt, kann auch in Zukunft beide Pässe führen (Brexit-Übergangsgesetz–BrexitÜG vom 27.03.2019, §3). Häufig ist diese Antragsstellung erst seit Mitte diesen Jahres möglich, da Antragssteller bereits mindestens 12 Monate über den neu eingeführten 'settled status' verfügen müssen.

- Gibt es für den Zeitraum ab dem 01.01.2021 eine entsprechende Regelung, die den Erwerb der britischen Staatsbürgerschaft zusätzlich zur deutschen erlaubt, bzw. gibt es hier entsprechende Pläne im Bundestag für eine weiterführende Regelung zum Erwerb der doppelten Staatsbürgerschaft nach dem Brexit?

- Ist die Schaffung einer expliziten, weiterführenden Regelung für diese Fälle etwas, für das sich Sie oder die SPD in dieser Legislaturperiode einsetzen würden?

Mit herzlichem Dank im Voraus und freundlichen Grüßen,
Philipp Heinrich

Ralf Kapschack
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr H.,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur doppelten Staatsbürgerschaft.

Allgemein setzt sich die SPD für die Möglichkeit von doppelten Staatsbürgerschaften ein. Wir sehen in ihnen einen Beitrag zur Integration und zum Zusammenhalt in unserem und in anderen Ländern. Das Vereinigte Königreich ist am 31.01.2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Das bedaure ich, respektiere aber selbstverständlich diese Entscheidung. Da wir als EU weiterhin geografisch, geschichtlich, wirtschaftlich und kulturell mit Großbritannien verbunden bleiben, setzen wir alles daran ein enges Verhältnis zwischen beiden Seiten zu pflegen.

Zu Ihrer Frage:

Wenn Sie als Deutscher eine ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag erwerben, verlieren Sie grundsätzlich gemäß §25 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) Ihre deutsche Staatsangehörigkeit.
Ausnahmen bestehen, wenn sie eine ausländische Staatsangehörigkeit automatisch ohne Antrag erwerben (z. B. durch Geburt) oder wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz erwerben. Mit der Entscheidung aus der EU auszutreten hat das Vereinigte Königreich sich leider entschlossen, einen dritt-Staaten Status gegenüber den Mitgliedsstaaten der EU einzunehmen. Das gilt erst einmal auch für Staatsangehörigkeiten.

Ob es für das Vereinigte Königreich nach Ende der vereinbarten Übergangszeit am 31.12.2020 eine Anschlussregel geben wird, kann zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht abschließend beantwortet werden, da die Verhandlungen andauern. Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass eine Sonderregelung getroffen wird, die Großbritannien von anderen nicht-EU-Staaten unterscheiden wird.

Ich empfehle Ihnen daher, falls Sie die britische Staatsbürgerschaft nicht vor Ende der Übergangsfrist beantragen können, sich mit der Möglichkeit einer Beibehaltungsgenehmigung zu beschäftigen.

Die Beibehaltungsgenehmigung ermöglicht Deutschen, sich ohne Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft in einen anderen Staat einbürgern zu lassen, wenn sie gewichtige Gründe, zum Beispiel das Fortbestehen von Bindungen an Deutschland, nachweisen können. Die Genehmigung muss vorab schriftlich vom Bundesverwaltungsamt in Köln erteilt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten der deutschen Auslandsvertretung im Vereinigten Königreich sowie des Bundesverwaltungsamts:

https://uk.diplo.de/uk-de/02/staatsangehoerigkeit/beibehaltung

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Staatsangehoerigkeit/Beibehaltung/Beibehaltung_node.html

Mit freundlichen Grüßen
Ralf Kapschack