Sind Sie auch dafür wie bisher geistig und körperlich behinderte Menschen weitestgehend von der zahnärztlichen Behandlung auszuschließen ?

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Saskia Weishaupt
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Frage von Andreas F. •

Sind Sie auch dafür wie bisher geistig und körperlich behinderte Menschen weitestgehend von der zahnärztlichen Behandlung auszuschließen ?

Sehr geehrte Frau Weishaupt,
in den Richtlinien die zur Herstellung von Zahnersatz oder aber einer parodont. Behandlung gelten, werden an die Behandlung Voraussetzungen geknüpt, welche von einem Großteil beeinträchtigter Menschen nicht erfüllt werden können. So müssen für beide Behandlungsformen vorab Röntgenbilder erstellt worden sein, dies ist manchmal nur in Vollnarkose möglich, aber nur dann, wenn am Ort der Narkose ein Rö-Gerät zur Verfügung steht. Für einfache Kronen, Prothesen ist dies aber aus zahnärztlicher Sicht nicht unbedingt notwendig.
Um eine PAR-Behandlung durchführen zu können wird eine Verbesserung der Mundhygiene durch den Patienten, sowie eine durchgeführte Zahnreinigung vorausgesetzt - geht oftmals nicht bei Beeinträchtigungen.
Sollte es nicht Ausnahmeregelungen in den Richtlinien für besondere Patientengruppen geben?

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich teile ihre Meinung, dass Menschen mit Behinderung nicht bei der Gesundheitsversorgung ausgeschlossen werden dürfen. Deshalb wollen wir uns in dieser Legislaturperiode für einen inklusiven Gesundheitsschutz einsetzen und einen Aktionsplan erarbeiteten, der Hürden für Menschen mit Behinderung abbaut und die Gesundheitsleistungen auf die jeweiligen Bedarfe gezielt ausrichtet. Bei dessen Ausgestaltung sollen maßgebliche Organisationen und Verbände für die Interessenvertretung von Menschen mit Behinderung beteiligt werden. Die Richtlinie für die Versorgung mit Zahnersatz für GKV-Versicherte wird aber alleine vom Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte (GBA), Krankenhäuser und Krankenkassen erstellt. Das Bundesgesundheitsministerium kann zwar neue und geänderte Richtlinien innerhalb einer bestimmten Frist beanstanden, wenn sie gegen das SGB V verstoßen, fachlich dürfen aber weder Bundesgesundheitsministerium noch Bundestag dem GBA Vorgaben machen.

 

 

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