Bewertung der Homöopathie im internationalen Vergleich?
Sehr geehrte Frau Borchardt, Sie begründen am 7. April auf Abgeordnetenwatch die geplante Streichung der Homöopathie aus der GKV mit dem Kriterium der evidenzbasierten Medizin.
Welche konkreten Kriterien führen aus Ihrer Sicht dazu, dass in Deutschland eine Bewertung erfolgt, die zur Streichung aus der GKV führt, während Homöopathie in Ländern wie der Schweiz und Indien weiterhin Teil des staatlichen Gesundheitssystems ist?
Der internationale Vergleich ist interessant, führt aber nicht automatisch zum gleichen Ergebnis. In Deutschland ist für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht entscheidend, ob ein Verfahren populär ist oder in anderen Staaten politisch gewollt bleibt, sondern ob es nach dem Maßstab des SGB V ausreichend, zweckmäßig, notwendig und wirtschaftlich ist. Genau daran knüpft die aktuelle Reformdebatte an. Die FinanzKommission Gesundheit empfiehlt ausdrücklich, die Erstattung homöopathischer Leistungen aus der GKV zu streichen. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken hat im Gesundheitsausschuss zudem angekündigt, dass künftig Leistungen nur noch finanziert werden sollen, wenn sie einen nachweisbaren Nutzen für die Versicherten haben. Die konkrete gesetzliche Umsetzung ist allerdings noch im Verfahren.
Wichtig ist außerdem: In Deutschland ist Homöopathie bislang nicht Teil eines uneingeschränkten allgemeinen GKV-Leistungskatalogs. Sie wird derzeit vor allem über Satzungsleistungen einzelner Kassen, über besondere Versorgungsverträge und in bestimmten Fällen für Kinder erstattet. Gerade deshalb ist die deutsche Debatte eine Frage der Abgrenzung solidarisch finanzierter Leistungen, nicht der generellen Zulässigkeit. Homöopathie würde dadurch nicht verboten, sondern bliebe als private oder ergänzende Leistung weiterhin möglich.
Die Schweiz geht bewusst einen anderen Weg, aber nicht deshalb, weil dort ein strengerer wissenschaftlicher Wirksamkeitsnachweis gelungen wäre. Das Bundesamt für Gesundheit hat selbst festgehalten, dass ein Nachweis der Wirksamkeit für die Gesamtheit komplementärmedizinischer Leistungen nach denselben wissenschaftlichen Maßstäben wie bei anderen Leistungen voraussichtlich nicht möglich sein werde. Gleichwohl hat die Schweiz Homöopathie in der Grundversicherung belassen, weil die Komplementärmedizin dort seit dem Verfassungsartikel 118a einen besonderen Status hat und ärztliche komplementärmedizinische Leistungen dem sogenannten Vertrauensprinzip unterstellt wurden. Das ist in erster Linie eine verfassungsrechtliche und gesundheitspolitische Systementscheidung.
In Indien ist die Ausgangslage noch einmal grundlegend anders. Dort ist Homöopathie über das AYUSH-System (Anm.: Ayush ist ein Akronym für traditionelle indische Gesundheitssysteme wie Ayurveda, Yoga, Naturheilkunde, Unani, Siddha, Homöopathie ) staatlich institutionell verankert. Es gibt ein eigenes Ministerium, ein eigenes gesetzliches Regime mit der National Commission for Homoeopathy Act 2020 sowie staatliche Ausbildungs-, Forschungs- und Versorgungseinrichtungen. Die indische Gesundheitspolitik verfolgt ausdrücklich einen pluralistischen, integrativen Ansatz und bindet AYUSH-Angebote an Primärversorgungszentren, Community Health Centres und District Hospitals an. Auch das ist keine Bestätigung deutscher GKV-Kriterien, sondern Ausdruck einer anderen historischen, kulturellen und gesundheitspolitischen Grundentscheidung.
Meine Haltung ist deshalb klar: Ich kann nachvollziehen, dass viele Bürgerinnen und Bürger, auch ich persönlich, Homöopathie als ergänzendes Angebot schätzen. Für die solidarisch finanzierte GKV muss aber ein strengerer Maßstab gelten. Was individuell genutzt werden kann, muss nicht automatisch aus Beitragsmitteln der Versichertengemeinschaft finanziert werden. Dass die Schweiz und Indien Homöopathie beibehalten, ist deshalb kein Gegenbeweis gegen eine Streichung in Deutschland, sondern zeigt lediglich, dass unterschiedliche Gesundheitssysteme unterschiedliche rechtliche und politische Maßstäbe anlegen.
