Erwarten Sie, dass Psychotherapeut:innen Therapiestunden ohne oder mit wenig Honorar erbringen und verstehen Sie, dass sich die Versorgung gesetzlich Versicherter deutlich verschlechtern wird?
Sehr geehrte Frau Borchardt,
ich bin Psychotherapeutin und frage mich, ob und wie ich meine Praxis ab Januar noch weiterführen kann. Sollten die Prognosen stimmen, werden mir auf meinem halben Kassensitz nur noch ca 18 Stunden voll vergütet. Diese 18 Stunden würden mir ca 7.000€ pro Monat einbringen, Urlaub, Feiertage und Krankheiten einberechnet. Dem stehen unveränderliche und weiter steigende Ausgaben (Miete, Finanzierung, Verwaltung, Krankenversicherung und Versorgungswerk) in Höhe von ca 5.500€ gegenüber. Mir blieben demnach nur ca 1.500€ brutto, anstelle wie bisher ca 4.500€ bei 25 Therapiestunden pro Woche. Wie soll ich diese finanzielle Lücke (auch wenn die Budgetierung zB weniger gravierend ausfällt - was niemand glaubt) schließen, wenn nicht durch Privatversicherte/Selbstzahler auf Kosten der Versorgung gesetzlich Versicherter? Haben Sie in Ihren Überlegungen einkalkuliert, dass wir Therapiestunden ohne oder mit nur quotiertem Budget erbringen (was ich nicht machen werde)?
Nein, ich erwarte nicht, dass Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Behandlungen ohne Honorar erbringen. Ebenso wenig halte ich die derzeit verbreiteten Berechnungen, nach denen zahlreiche Praxen ab Januar kaum noch ihre laufenden Kosten bezahlen könnten, für belastbare Prognosen.
Der entscheidende Punkt ist, dass derzeit noch keine Daten über die tatsächlichen Folgen der Reform vorliegen können. Die neue Vergütungssystematik gilt erst ab 2027. Was Verbände und Aktionsbündnisse momentan veröffentlichen, sind daher keine gemessenen Auswirkungen, sondern Modellrechnungen. Sie beruhen teilweise auf Annahmen, die noch gar nicht beschlossen wurden.
Das gilt insbesondere für die Behauptung, bei einem halben Versorgungsauftrag würden nur noch 18 Therapiestunden vollständig vergütet. Eine solche Grenze steht nicht im Gesetz. Sie wird aus einem älteren Rechenmodell abgeleitet, das für einen vollen Versorgungsauftrag 36 Therapiestunden unterstellt. Selbst der DGVT-Berufsverband bezeichnet die angebliche 18-Stunden-Grenze ausdrücklich als Spekulation und weist darauf hin, dass erst die Vorgaben des Bewertungsausschusses und die anschließenden Regelungen der Kassenärztlichen Vereinigungen darüber entscheiden.
Ihre Berechnung unterstellt faktisch, dass die ersten 18 Stunden vollständig bezahlt werden und die weiteren sieben Stunden kaum noch Einnahmen erbringen. Genau diese harte Abbruchkante ist aber bisher nirgendwo festgelegt. Auch eine Vergütung von null Euro für regulär erbrachte Leistungen ist nicht vorgesehen.
Das Gesetz bestimmt vielmehr, dass die bisher extrabudgetär vergüteten psychotherapeutischen Leistungen mit ihrem tatsächlich abgerechneten, unquotierten Leistungsbedarf in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung überführt werden. Als Ausgangsbasis wird also nicht eine theoretische 18-Stunden-Praxis angesetzt. Maßgeblich ist das bestehende Leistungsvolumen. Dazu gehören auch die Leistungen von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einem halben Sitz, die bislang mehr als 18 Sitzungen pro Woche erbracht haben.
Dieses Vergütungsvolumen darf außerdem nicht einfach in andere Facharztbereiche verschoben werden. Der Bewertungsausschuss muss verbindliche Vorgaben erarbeiten, die eine sachgerechte Verteilung gewährleisten und eine Quersubventionierung anderer Fachgruppen ausschließen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen diese Vorgaben in ihren Honorarverteilungsmaßstäben umsetzen.
Deshalb lassen sich heute noch keine seriösen Aussagen darüber treffen, welcher Auszahlungsbetrag in einer einzelnen Praxis ab 2027 je Sitzung ankommen wird. Zunächst muss der Bewertungsausschuss, in dem die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband vertreten sind, die bundesweiten Vorgaben beschließen. Danach erfolgt die regionale Umsetzung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen. Erst wenn diese Entscheidungen vorliegen, kann für eine konkrete Praxis gerechnet werden.
Auch bei anderen verbreiteten Zahlen wird häufig mit einer Kumulation ungünstiger Annahmen gearbeitet. Der Wegfall des Zuschlags für den ersten Block einer Kurzzeittherapie bedeutet beispielsweise nicht, dass sämtliche psychotherapeutischen Leistungen pauschal um 15 Prozent gekürzt werden. Der Zuschlag betrifft nur bestimmte Sitzungen innerhalb der Kurzzeittherapie. Wer den Prozentsatz auf den gesamten Praxisumsatz überträgt, berechnet zwangsläufig einen zu hohen Verlust.
Ähnliches gilt für die vom Erweiterten Bewertungsausschuss beschlossene Absenkung der psychotherapeutischen Leistungsbewertungen um 4,5 Prozent. Diese Entscheidung stammt nicht aus dem Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Ihr Vollzug wurde inzwischen durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im Eilverfahren ausgesetzt. Berechnungen, die diese Absenkung weiterhin als sicher eintretenden Verlust zu weiteren hypothetischen Kürzungen addieren, bilden den aktuellen Stand nicht korrekt ab.
Ihre persönliche Kostenaufstellung kann ich aus der Ferne nicht überprüfen. Sie zeigt ein mögliches individuelles Szenario, aber keine allgemeine Wirkung des Gesetzes. Die genannten 7.000 Euro Einnahmen ergeben sich bereits aus der noch unbewiesenen Annahme einer starren 18-Stunden-Grenze. Wenn diese Ausgangsannahme nicht feststeht, kann auch das daraus errechnete Einkommen von 1.500 Euro nicht als erwartbare Folge der Reform dargestellt werden.
Hinzu kommt eine Übergangsregelung. Für genehmigte Einzel- und Gruppentherapien, die Ende 2026 noch laufen, dürfen die Kassenärztlichen Vereinigungen im Jahr 2027 keine honorarbegrenzenden oder honorarmindernden Maßnahmen anwenden. Begonnene Behandlungen sollen deshalb nicht aus finanziellen Gründen kurzfristig abgebrochen werden.
Der Bundestag hat die Bundesregierung zusätzlich aufgefordert, die Versorgungskontinuität bis zum tatsächlichen Abschluss einer begonnenen Behandlung gesetzlich abzusichern. Für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie sowie für schwer psychisch erkrankte und dringliche Fälle sollen Ausnahmen von der Budgetierung geschaffen werden. Die entsprechenden Regelungen sollen nach der parlamentarischen Sommerpause beschlossen werden.
Ich will die Veränderungen dennoch nicht kleinreden. Der Wegfall bestimmter Zuschläge ist real. Eine budgetierte Vergütung kann zu niedrigeren Auszahlungsquoten führen, wenn die abgerechnete Leistungsmenge erheblich stärker wächst als das zur Verfügung stehende Honorarvolumen. Das rechtfertigt eine genaue Beobachtung. Es rechtfertigt aber nicht die derzeit verbreitete Behauptung, ein halber Kassensitz werde automatisch auf 18 bezahlte Stunden begrenzt oder zusätzliche Behandlungen müssten praktisch unentgeltlich erbracht werden.
Ich gehe nicht davon aus, dass eine wirtschaftlich geführte psychotherapeutische Praxis allein durch diese Reform zahlungsunfähig wird. Eine Garantie für jeden einzelnen Praxisbetrieb wäre angesichts unterschiedlicher Kostenstrukturen allerdings unseriös. Ebenso unseriös ist es, schon jetzt flächendeckende Insolvenzen als feststehende Folge darzustellen.
Nach Beginn der neuen Vergütung müssen die tatsächlichen Abrechnungsquoten und die Entwicklung der angebotenen Behandlungsplätze ausgewertet werden. Sollte sich zeigen, dass wirtschaftlich arbeitende Praxen Leistungen nicht mehr kostendeckend erbringen können oder Versorgungskapazitäten in relevantem Umfang zurückgehen, muss nachgesteuert werden. Die bereits beschlossene Entschließung zeigt, dass der Gesetzgeber hierzu bereit ist.
