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Guten Morgen Frau Borchard! Wie können sie einfach behaupten, dass Praxen für Psychotherapie nicht von der Streichung der Angemessenheitsprüfung betroffen sind? Wie kalkulieren sie das?

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Simone Borchardt
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Frage von Birgit S. •

Guten Morgen Frau Borchard! Wie können sie einfach behaupten, dass Praxen für Psychotherapie nicht von der Streichung der Angemessenheitsprüfung betroffen sind? Wie kalkulieren sie das?

Bezugnehmend auf ihre Antwort zur Streichung der Angemessenheitsprüfung schreiben sie, dass die Darstellung, dass Praxen finanziell davon betroffen seien, nicht stimme. Mieten, Strom usw. werden teurer. Die Praxis Software wurde auch erhöht, da klaffen doch Ausgaben von den Einnahmen auseinander, finanziell lohnt es sich für eine Praxis nicht mehr, Kassenpatienten zu versorgen, wenn am Ende eines Quartals das Budget aufgebraucht ist und eine Therapiestunde mit einer x-beliebigen Summe vergütet wird. Diese Sparreform ist eine halbherzige, nicht zu Ende gedachte Reform. Was ist mit den Privatkassen, warum zahlen die nicht in die Sozialkassen mit ein. Wenn Politik gerecht sein soll, dann müssen alle sparen, aber den Hebel da anzusetzen, wo es "am leichtesten" ist, erscheint mir unglaubwürdig wie auch auch die Einstellung inbesondere der CDU, dass die Streichung der Angemessenheitsprüfung keine Auswirkungen auf die Praxen für Psychotherapie hätte.

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Antwort von CDU

Ich habe nicht behauptet, dass psychotherapeutische Praxen keinen wirtschaftlichen Belastungen ausgesetzt seien. Ich habe klargestellt, dass die Streichung der Angemessenheitsprüfung für sich genommen keine Kürzung der Vergütung einer einzelnen Therapiestunde darstellt. An dieser Aussage halte ich fest.

Die Angemessenheitsprüfung war ein gesetzlicher Sondermechanismus, mit dem die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen zusätzlich überprüft und gegebenenfalls angepasst werden konnte. Aus ihrem Wegfall folgt nicht, dass bereits erbrachte Leistungen nachträglich mit einer beliebigen Summe vergütet werden dürfen. Die konkrete Vergütung richtet sich weiterhin nach den gesetzlichen Vorgaben sowie den Beschlüssen der gemeinsamen Selbstverwaltung.

Davon zu trennen ist die allgemeine wirtschaftliche Lage der Praxen. Steigende Ausgaben für Räume, Energie oder Praxissoftware können die Betriebskosten erhöhen. Das ist jedoch kein Beleg dafür, dass gerade der Wegfall der Angemessenheitsprüfung eine unmittelbare Honorarkürzung verursacht. Wer diesen Zusammenhang behauptet, muss ihn anhand der konkreten Vergütungsregelungen und nicht allein anhand gestiegener Praxiskosten nachweisen.

Ebenso wenig trifft die Darstellung zu, nach Ausschöpfung eines Praxisbudgets werde eine Therapiestunde automatisch nur noch mit einer beliebigen Summe bezahlt. Wie sich die neue Systematik in der jeweiligen Praxis tatsächlich auswirkt, hängt unter anderem von der regionalen Honorarverteilung, dem Leistungsumfang und der konkreten Ausgestaltung durch die zuständigen Selbstverwaltungspartner ab. Eine seriöse Kalkulation ist deshalb nur auf Grundlage dieser Daten möglich.

Die gesetzliche Krankenversicherung muss ihre Ausgaben an den verfügbaren Beitragseinnahmen ausrichten. Das gilt nicht nur für die Psychotherapie, sondern für sämtliche Leistungsbereiche. Ziel ist nicht, Kassenpatienten aus den Praxen zu verdrängen, sondern die vorhandenen Mittel stärker am tatsächlichen Behandlungsbedarf einzusetzen und Fehlanreize zu begrenzen. Der Bundestag hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10. Juli 2026 nach einer kontroversen Beratung beschlossen.

Die Frage, ob privat Versicherte künftig in ein einheitliches Versicherungssystem einbezogen werden sollten, betrifft eine grundsätzliche Neuordnung der Krankenversicherung. Sie beantwortet nicht die konkrete Frage, ob die abgeschaffte Angemessenheitsprüfung selbst eine Honorarkürzung für psychotherapeutische Praxen darstellt. Das ist nicht der Fall.

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