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Haben Sie eine Vorstellung darüber , wie sehr schwerstkranke Menschen leiden müssen Weil CDU und SPD die kostenerstattung für Cannabisblüten streichen mussten ?

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Simone Borchardt
CDU
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Frage von Christoph B. •

Haben Sie eine Vorstellung darüber , wie sehr schwerstkranke Menschen leiden müssen Weil CDU und SPD die kostenerstattung für Cannabisblüten streichen mussten ?

Sehr geehrte Frau Borchardt,

teilen Sie die Auffassung, dass Cannabis-basierte Fertigarzneimittel ohne Terpene und mit synthetischem THC die gleiche therapeutische Wirkung erzielen können wie Cannabisblüten? Betrachten Sie es nicht als problematisch, dass der Wirkungseintritt bei diesen Präparaten erst nach 90 Minuten einsetzt? Im Falle eines akuten Anfalls ist eine derart lange Wartezeit für mich als Betroffenen inakzeptabel. Aus meiner Perspektive als Patient erscheint die aktuelle Streichung völlig widersprüchlich, da die Kosten durch die Verwendung von Fertigarzneimitteln voraussichtlich steigen werden, da diese signifikant teurer sind als Medizinalcannabis in Blütenform.

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Antwort von CDU

Die von Ihnen angesprochene Regelung war Bestandteil des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes. Bereits der Referentenentwurf sah vor, Cannabis in Form getrockneter Blüten aus dem besonderen Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 SGB V herauszunehmen. Erhalten bleiben die Ansprüche auf standardisierte Cannabisextrakte, zugelassene Fertigarzneimittel sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon. Die Bundesregierung erwartete dadurch Minderausgaben von rund 130 Millionen Euro im Jahr 2027, ansteigend auf etwa 180 Millionen Euro im Jahr 2030.

Zum Zeitpunkt der ersten Beratungen war diese Entscheidung noch nicht gefallen. Inzwischen hat sich die Rechtslage geändert. Der Bundestag hat das Gesetz am 10. Juli 2026 beschlossen. Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 29. Juli ist die Neuregelung am 30. Juli 2026 in Kraft getreten. Cannabisblüten können seitdem nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.

Die Kritik von Patientenvertretungen, Ärzten und spezialisierten Apotheken war Gegenstand des Verfahrens. Am 22. Juni 2026 fand dazu eine öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss statt. Schriftliche Stellungnahmen, unter anderem des Bundes Deutscher Cannabis-Patienten und des Verbandes der Cannabis versorgenden Apotheken, lagen den Abgeordneten vor. Die Einwände wurden damit in die Beratungen einbezogen. Die parlamentarische Mehrheit hat sich dennoch dafür entschieden, die vorgesehene Regelung beizubehalten.

Bei der wirtschaftlichen Bewertung bleibt aus meiner Sicht eine offene Frage. Der Gesetzentwurf beziffert die erwarteten Einsparungen, enthält aber keine gesondert ausgewiesene Berechnung möglicher Mehrkosten durch die Umstellung auf andere Arzneimittel. Auch Folgen gescheiterter oder medizinisch ungeeigneter Umstellungen werden dort nicht eigenständig quantifiziert. Deshalb lässt sich derzeit nicht abschließend feststellen, ob die veranschlagten Einsparungen tatsächlich vollständig eintreten werden.

Medizinisch notwendige Behandlungen schwerkranker Patienten dürfen nicht mit dem missbräuchlichen Bezug über Plattformen ohne ausreichenden Arztkontakt gleichgesetzt werden. Gegen solche Geschäftsmodelle muss der Gesetzgeber konsequent vorgehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass Patienten mit einer langjährig ärztlich begleiteten Therapie unter einen allgemeinen Missbrauchsverdacht gestellt werden dürfen.

Zugleich ist nachvollziehbar, dass die gesetzliche Krankenversicherung bei Arzneimitteln auf überprüfbare Qualität und eine möglichst verlässliche Dosierung achtet. Der Gesetzgeber hat deshalb standardisierte Extrakte und bestimmte andere Cannabisarzneimittel weiterhin im Leistungsanspruch belassen. Ob diese Produkte in jedem einzelnen Behandlungsfall einen gleichwertigen Ersatz für Blüten darstellen, muss jedoch medizinisch beurteilt werden.

Die praktische Umsetzung muss nun eng beobachtet werden. Entscheidend wird sein, ob Patienten tatsächlich ohne Versorgungsbruch auf geeignete Therapieformen umgestellt werden können und ob die angenommenen Einsparungen nach Berücksichtigung der Folgekosten Bestand haben. Sollten belastbare Daten zeigen, dass medizinisch notwendige Behandlungen verhindert werden oder höhere Ausgaben an anderer Stelle entstehen, muss die Regelung überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden.

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