Sehr geehrte Frau Borchardt, aufgrund der geäußerten Befürchtungen seitens PTler -wie erfolgt die Überprüfung der (angenommenen befürchteten) Folgen des GKV BStabG für PT?
Ich möchte Ihnen zunächst für Ihre freundliche Antwort auf meine Frage vom 20.07. danken. Mich treibt noch um: Mehrf. wurden Sie ja mit Fragen bzgl. vermuteter neg. Konsequenzen bzgl. GKVBStabG bei PT konfrontiert (v.a. Versorgung). Auf abgeordnetenwatch vom 16.07.2026 schrieben Sie : "...Die Auswirkungen müssen anhand der tatsächlichen Abrechnung, der Zahl angebotener Behandlungsplätze und der Wartezeiten überprüft werden. Sollten sich belastbare Hinweise auf einen Rückgang der Versorgung ergeben, muss nachgesteuert werden..." . Ich muss zugeben: habe nicht verstanden, wie das erhoben werden soll. Abrechnung ist mir klar. Aber Zahl angebotener Behandlungsplätze? etc.pp.... Meinerseits ergibt sich die Frage: Nach welchen Daten und Methodik wird erfasst? Wie sehe eine Gegensteuerung aus? Hoffe, ich konnte meine Frage suffizient darstellen. Ich zolle Ihnen hohen Respekt für Ihre Arbeit u. auch, dass Sie sich den Fragen stellen u. somit für größere Transparenz sorgen. Herzliche Grüße
Vielen Dank für Ihre erneute, sehr präzise Nachfrage. Sie sprechen einen Punkt an, den ich in meiner vorherigen Antwort genauer hätte erläutern müssen.
Für die Auswirkungen der Neuregelungen auf die psychotherapeutische Versorgung ist bislang kein abschließend festgelegtes Evaluationsverfahren beschlossen worden. Es gibt derzeit weder einen verbindlichen Indikatorenkatalog noch festgelegte Schwellenwerte, bei deren Überschreitung automatisch eine Korrektur ausgelöst wird. Meine Aussage bezog sich auf die politische Verpflichtung, die tatsächliche Entwicklung nach dem Inkrafttreten anhand belastbarer Daten zu beobachten. Ich möchte nicht den Eindruck erwecken, dass die Einzelheiten bereits geklärt wären.
Der Bundestag hat die Bundesregierung zugleich aufgefordert, ergänzende Regelungen für die Psychotherapie vorzulegen. Diese sollen laufende Behandlungen schützen. Außerdem sind Ausnahmen von der budgetierten Vergütung für Kinder und Jugendliche vorgesehen. Entsprechendes gilt für schwer psychisch erkrankte Versicherte nach der KSVPsych-Richtlinie sowie für als dringlich eingestufte Fälle. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll bis zum 31. Dezember 2026 festlegen, wie die Dringlichkeit im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde bestimmt wird. Die ergänzenden gesetzlichen Regelungen sollen nach der parlamentarischen Sommerpause beraten werden.
Welche Daten können herangezogen werden?
Die wichtigste Grundlage sind die quartalsweisen Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Vereinigungen. Daraus lässt sich erkennen, wie viele psychotherapeutische Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Untersucht werden können unter anderem die Zahl der Behandlungsfälle, der Beginn einer Richtlinienpsychotherapie sowie der Umfang der abgerechneten Sitzungen. Auch Therapieabschlüsse werden über besondere Abrechnungskennzeichen erfasst. Diese Daten erlauben regionale Auswertungen und Vergleiche über mehrere Quartale. Sie zeigen allerdings nur Leistungen, die tatsächlich stattgefunden haben. Nicht sichtbar werden Menschen, die trotz eigener Suche keinen Therapieplatz erhalten haben.
Eine weitere Grundlage sind die Daten der Terminservicestellen unter der Rufnummer 116117. Dort werden bereits die Zahl der angebotenen Termine, die Vermittlungswünsche, erfolgreiche Buchungen und die Einhaltung der Vermittlungsfristen ausgewertet. Die Auswertung unterscheidet auch zwischen psychotherapeutischen Sprechstunden, probatorischen Sitzungen und Akutbehandlungen. Für das Jahr 2025 wurden beispielsweise mehr als 500.000 psychotherapeutische Termine über diesen Weg angeboten. Gleichzeitig entfielen rund 30 Prozent aller Vermittlungswünsche auf die Psychotherapie.
Diese Zahlen bilden jedoch nur den Teil der Versorgung ab, der über die Terminservicestellen läuft. Die meisten Patienten wenden sich unmittelbar an Praxen. Direkte Anfragen, Wartelisten und Absagen werden bundesweit bislang nicht vollständig erfasst.
Hinzu kommen die Daten des Bundesarztregisters. Daraus ergibt sich, wie viele Psychotherapeuten an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmen. Erkennbar ist auch, ob ein voller oder anteiliger Versorgungsauftrag besteht. Das Register zeigt jedoch nicht, wie viele neue Patienten eine Praxis tatsächlich aufnehmen kann.
Was ist mit der „Zahl angebotener Behandlungsplätze“ gemeint?
Der Begriff „Behandlungsplatz“ ist keine einheitlich definierte Größe in den vorhandenen Abrechnungssystemen. Es gibt kein bundesweites Register, in das jede Praxis ihre aktuell freien Plätze für eine längerfristige Psychotherapie einträgt.
Sachgerecht wäre deshalb, mehrere Kennzahlen miteinander zu verbinden. Dazu gehören vor allem die Zahl neu begonnener Richtlinienpsychotherapien und der Zeitraum zwischen der psychotherapeutischen Sprechstunde und dem tatsächlichen Behandlungsbeginn. Hinzukommen müssten die über die Terminservicestellen angebotenen Termine sowie die Zahl erfolgloser Vermittlungsversuche.
Ergänzend wären regelmäßig wiederholte Befragungen von Praxen und Patienten erforderlich. Nur so ließe sich erfassen, wie viele Praxen neue Patienten aufnehmen, wie viele Anfragen abgelehnt werden und wie lange Menschen tatsächlich auf den Beginn einer fortlaufenden Behandlung warten. Diese Informationen liegen bislang nicht flächendeckend als Routinedaten vor.
Wie müsste eine belastbare Überprüfung methodisch erfolgen?
Ein bloßer Vergleich eines einzelnen Quartals vor und nach der Reform wäre nicht ausreichend. Psychotherapeutische Abrechnungen schwanken saisonal. Zudem wirken sich Veränderungen bei der Zahl der Versicherten, der Morbidität oder im Einheitlichen Bewertungsmaßstab auf die Daten aus.
Notwendig wäre daher zunächst eine Ausgangslinie aus mehreren Quartalen vor dem Inkrafttreten. Mit dieser Entwicklung müssten die Daten ab 2027 fortlaufend verglichen werden. Die Ergebnisse sollten nach Regionen und Altersgruppen ausgewertet werden. Außerdem muss zwischen Sprechstunden, Akutbehandlungen und Richtlinienpsychotherapien unterschieden werden.
Besondere Aufmerksamkeit benötigen Kinder und Jugendliche. Gleiches gilt für schwer psychisch erkrankte Menschen sowie Regionen, in denen bereits heute lange Wartezeiten bestehen.
Eine solche Untersuchung sollte nicht allein auf Befragungen der betroffenen Berufsgruppe beruhen. Ebenso wenig reichen einzelne Beispielrechnungen oder Hochrechnungen von Verbänden aus. Erforderlich ist eine Verbindung aus Abrechnungsdaten, Terminservicedaten und einer methodisch sauberen Erhebung der tatsächlichen Wartezeiten.
Wer diese Auswertung federführend durchführen und in welchen Abständen berichten soll, ist derzeit noch nicht abschließend entschieden. Ich halte eine transparente und möglichst unabhängige Auswertung für erforderlich. Die Ergebnisse sollten veröffentlicht werden.
Wann wäre eine Gegensteuerung notwendig?
Auch hierfür gibt es bislang keinen gesetzlich festgelegten Zahlenwert. Ein einzelner Rückgang in einem Quartal wäre noch kein ausreichender Beleg für eine Verschlechterung. Handlungsbedarf bestünde insbesondere dann, wenn über mehrere Quartale weniger neue Therapien begonnen würden und zugleich die Wartezeit bis zum Behandlungsbeginn steigt. Ein deutlicher Zuwachs erfolgloser Vermittlungsversuche wäre ebenfalls ein Warnsignal.
Die erste Gegensteuerung ist bereits politisch vorbereitet. Laufende Behandlungen sollen geschützt werden. Für besonders dringliche Fälle sowie für die Versorgung von Kindern und schwer psychisch erkrankten Menschen sollen Ausnahmen von der Einbeziehung in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung geschaffen werden. Der Bundestagsbeschluss verlangt hierfür zusätzliche Regelungen.
Sollten sich darüber hinaus tatsächliche Versorgungsrückgänge zeigen, kämen weitere Änderungen bei der Honorarverteilung oder beim Umfang der geschützten Vergütungsvolumen in Betracht. Auch eine Ausweitung der extrabudgetären Vergütung wäre gesetzgeberisch möglich. Welche Maßnahme angemessen wäre, hinge davon ab, ob sich das Problem auf einzelne Regionen, bestimmte Patientengruppen oder die psychotherapeutische Versorgung insgesamt konzentriert.
Entscheidend ist für mich, Befürchtungen weder vorschnell als erwiesene Folgen darzustellen noch sie pauschal abzutun. Maßstab müssen die tatsächlichen Versorgungsdaten sein. Wo diese Daten bislang fehlen, müssen sie erhoben werden. Sollten sie eine relevante Verschlechterung belegen, muss der Gesetzgeber handeln.
