Kann das Landesrecht, insbesondere das Schulgesetz das Grundgesetz brechen? Wie sehen Sie die Unvereinbarkeit zwischen § 115b (12) SchulG des Landes Baden-Würtemberg und dem Grundgesetz Art 13 (1) GG?

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Stefan Fulst-Blei
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Frage von Markus K. •

Kann das Landesrecht, insbesondere das Schulgesetz das Grundgesetz brechen? Wie sehen Sie die Unvereinbarkeit zwischen § 115b (12) SchulG des Landes Baden-Würtemberg und dem Grundgesetz Art 13 (1) GG?

Sehr geehrter Herr Fulst-Blei!

Während der Corona-Pandemie kam man auf den "Fernunterricht". Wie auch immer man ihn genannt hat.

Jetzt ist er im Schulgesetz verankert.

Bisher war die Wohnung unverletzlich, der Dienstherr hatte nicht die Möglichkeit, in meine Wohnung und damit in mein Privatleben einzudringen. My home is my castle - und da arbeite ich genug für die Schule.

Jetzt hebelt § 115b (1) SchulG das aus. Ich bin verpflichtet meine Kamera bei Distanzunterricht einzuschalten.

Die hatte ich bisher bei Fernunterricht auch an. Nur hat die Kamera aus verständlichen Gründen nach unten gezeigt - auf meine Hände und ein Blatt Papier, welches die Tafel ersetzt hat. Hat sehr gut funktioniert und wurde auch von denen, die am Fernunterricht teilgenommen haben, durchweg gelobt.

Sonst hört das Kultusministerium auch nicht auf "die Lehrer". Nur an der Stelle, an denen die Lehrer die Unverletzlichkeit der Wohnung angebracht habe, da wurden sie erhört.

Danke für Ihre Antwort.

M. K.

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Sehr geehrter Herr K.,

vielen Dank für Ihre Anfrage, auf die ich Ihnen gerne antworte. Zunächst ist aus meiner Sicht zu beachten, dass die Schulgesetzänderung vor allem dazu gedacht ist, einen Fernunterricht unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt möglich zu machen. Zum Beispiel wenn durch bestimmte Umstände, wie eine Pandemie, Präsenzunterricht nicht stattfinden kann. Zuvor gab es hierfür schlicht keine Regelung. Des weiteren geht die Regelung davon aus, dass in den meisten Fällen aus dem Klassenzimmer, also einem Dienstort, der Unterricht übertragen wird. Hierbei wird keine Privatsphäre der Lehrkräfte verletzt. Sollte doch von zu Hause aus Unterricht übertragen werden müssen, ist es immer noch möglich nur Hände und Stift – wie in Ihrem Fall – zu übertragen. Es wird nicht näher definiert, was die Lehrkräfte im Fernunterricht zeigen müssen. Hinzu kommt, dass die meisten Videokonferenzprogramme mittlerweile technische Möglichkeiten bieten, um den Hintergrund zu verfremden, um so die Privatsphäre zu schützen.

Ich hoffe, meine Antwort hilft Ihnen weiter.

Ich wünsche Ihnen alles Gute.

 

Mit freundlichen Grüße

Stefan Fulst-Blei

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