Wird mein Berufsverbot wegen Cannabisbesitzes in geringer Menge nach Eintreten des Cannabisgesetzes aufgehoben und kann ich meinen Job als Erzieher dann wieder ausüben? Mit freundlichen Grüßen

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Stefan Schmidt
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Frage von Felix E. •

Wird mein Berufsverbot wegen Cannabisbesitzes in geringer Menge nach Eintreten des Cannabisgesetzes aufgehoben und kann ich meinen Job als Erzieher dann wieder ausüben? Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrter Herr E.,

vielen Dank für Ihr Schreiben. Zunächst möchte ich sagen: Endlich machen wir Schluss mit der schädlichen Prohibition von Cannabis! Von nun an wird niemand mehr wegen des Konsums von Cannabis kriminalisiert. Wir regulieren den Eigenanbau und den gemeinschaftlichen Anbau in Cannabis Clubs. Das Gesetz ist ein Paradigmenwechsel, für den sich viele Menschen jahrzehntelang eingesetzt haben.

Zu Ihrer Frage: Verurteilungen, die auf Taten zurückgehen, die künftig straffrei sind, wollen wir aus dem Bundeszentralregister löschen. Dabei geht es um Eintragungen sowohl im Zentralregister als auch im Erziehungsregister, die zusammen nach § 1 Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz das Bundeszentralregister bilden.

Das betrifft in erster Linie strafrechtliche Verurteilungen wegen des unerlaubten Besitzes oder Anbaus von Cannabis nach § 29 Betäubungsmittelgesetz, die künftig straffrei sein sollen.  

Das heißt: Nicht alle eingetragenen Verurteilungen wegen künftig straffreier Taten können gelöscht werden. Sobald mit der Verurteilung auch ein Verhalten sanktioniert worden ist, das auch künftig bestraft werden soll, kann die Verurteilung nicht gelöscht werden.

Um zu erfahren, wie mit den einzelnen Fällen umgegangen wird, sollen sich die verurteilten Personen direkt an die damals zuständige Staatsanwaltschaft wenden können. Daher empfehle ich Ihnen: Kontaktieren Sie Ihre damals zuständige Staatsanwaltschaft und fragen dort nach, was das Gesetz für Ihren konkreten Fall bedeutet. Sollte die Staatsanwaltschaft entscheiden, dass Ihre Verurteilung nicht aufgehoben wird, können Sie die Entscheidung von dem zuständigen Oberlandesgericht überprüfen lassen.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weiterhilft und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute!

Viele Grüße

Stefan Schmidt

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