Frage an Stephan Hösl bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Stephan Hösl MdL
Stephan Hösl
parteilos
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Frage von peter s. •

Frage an Stephan Hösl von peter s. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Mdl. St. Hösl, Mitglied im Verfassungs u Rechtsausschuß ,Sächs. Landtag

Frage;
wo steht konkret, in der Verfassung des Freistaates,dem Grundgesetz sowie der Charta der Menschenrechte EU, per Rechtszug,Fundstelle , Urteil geschrieben, das ein freier Bürger der Bundesrepublik Deutschland, als Versicherter einer Privaten Krankenversicherung diese ab 55 Jahren nicht verlassen darf. Rückkehr in eine Gesetzliche verwehrt wird,einschließlich aller eklatanten Folgen hieaus.

mfg. P,Seidel

Stephan Hösl MdL
Antwort von
parteilos

Sehr geehrter Herr Seidel,

die von Ihnen angesprochene Thematik ist im Sozialgesetzbuch V geregelt.

Mit § 6 Abs. 3a SGB V hat der Gesetzgeber zum 01.07.2000 (im Rahmen des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000) eine gesetzliche Regelung geschaffen, welche Versicherten, die bislang privat krankenversichert waren, die Rückkehr in die Gesetzliche Krankenversicherung erschwert bzw. unmöglich macht. Nach dieser Rechtsvorschrift sind Personen in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn sie nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden und zugleich in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung, dass nach § 6 Abs. 3a SGB V Krankenversicherungsfreiheit eintritt, ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig waren. Aufgrund der Vorbehaltsklausel in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI wirkt sich die Krankenversicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V auch auf die Versicherungspflicht in der Sozialen Pflegeversicherung aus. In der Gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es hingegen eine solche Versicherungsfreiheit nicht.

Hintergrund
Viele Bürger, die in jungen Jahren nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegen, wählen eine private Krankenversicherung. Zumeist handelt es sich hier um den Personenkreis der hauptberuflich Selbstständigen. Sie sind von den günstigen Beiträgen und einem eventuell umfangreicheren Leistungsangebot überzeugt, weshalb sie der Gesetzlichen Krankenversicherung den Rücken kehren. Im Alter, wenn das Versicherungsrisiko steigt, sind die steigenden Beiträge in der privaten Krankenversicherung ein Grund dafür, dass viele wieder in die Gesetzliche Krankenversicherung zurück möchten. Von vielen wird auch befürchtet, dass sie in Zukunft die Beiträge für die private Krankenversicherung gar nicht mehr aufbringen können. Auf diesen Umstand hat der Gesetzgeber reagiert und die Rückkehr in die Gesetzliche Krankenversicherung erschwert bzw. gar unmöglich gemacht. Damit soll die Versicherten-/Solidargemeinschaft geschützt werden. Versicherte, die einen großen Teil ihres Lebens keine Beiträge in die Gesetzliche Krankenversicherung eingezahlt haben, sollen im Alter auch nicht den vollumfänglichen Versicherungsschutz genießen können, wenn die Beiträge in der Gesetzlichen Krankenversicherung im Vergleich zur privaten Krankenversicherung relativ günstig sind. Während die private Krankenversicherung nämlich die Beiträge nach dem Risiko (welches im Alter am höchsten ist) bemisst, werden die Beiträge in der Gesetzlichen Krankenversicherung nach der Höhe des Einkommens bemessen.

Rückkehrmöglichkeiten
Die Rückkehr oder auch der erstmaliger Zugang in die Gesetzliche Krankenversicherung ist grundsätzlich dann möglich, wenn Krankenversicherungspflicht eintritt und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. In der Praxis wird von Selbstständigen diese Krankenversicherungspflicht erreicht, indem der Betrieb auf einen Nachfolger (beispielsweise die Kinder) übertragen wird. Sofern dann eine Anstellung in diesem Betrieb erfolgt, kommt Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 SGB V (Versicherungspflicht für Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind) zustande. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass eine geringfügige Beschäftigung (ein sogenannter Minijob) nicht ausreichend ist, um in die Gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren. Ein Minijob liegt vor, wenn [seit 01.01.2013] das monatliche Arbeitsentgelt 450,00 Euro nicht überschreitet; hier muss das Arbeitsentgelt also mehr als 450,00 Euro monatlich betragen.
Gleiches gilt auch für Arbeitnehmer, die aufgrund des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei sind (s. auch: Versicherungsfreiheit von höher verdienenden Arbeitnehmern). Sofern dann das Arbeitsentgelt unter die Versicherungspflichtgrenze abgesenkt ist, kommt wieder die Krankenversicherungspflicht zum Tragen. Bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres ist auch in diesem Fall eine Rückkehr in die Gesetzliche Krankenversicherung möglich.

Rückkehr/erstmaliger Zugang versperrt
Die Rückkehr und der erstmalige Zugang in die Gesetzliche Krankenversicherung sind allerdings aufgrund der seit 01.07.2000 geltenden Regelung versperrt, wenn die Betroffenen das 55. Lebensjahr vollendet haben und kein ausreichender Bezug zur Gesetzlichen Krankenversicherung nachgewiesen werden kann. Doch die Versicherungsfreiheit tritt ab dem 55. Lebensjahr nicht generell ein. Neben der Voraussetzung, dass bei grundsätzlichem Beginn der Versicherungspflicht das 55. Lebensjahr vollendet sein muss, muss in den letzten fünf Jahren davor kein Versicherungsverhältnis innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung bestanden haben und für mindestens die Hälfte dieser Zeit – also für mindestens zwei Jahre und sechs Monate – entweder Versicherungsfreiheit, eine Befreiung von der Versicherungspflicht oder ein Ausschluss von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 5 SGB V vorgelegen haben. Eine „Nichtversicherung“ in der Gesetzlichen Krankenversicherung versperrt also nicht generell die Rückkehr bzw. erstmaligen Zugang. Die Nichtversicherung muss vielmehr auf die drei genannten Gründe zurückzuführen sein.

Nach § 6 Abs. 3a Satz 3 SGB V steht der Versicherungsfreiheit, der Nichtversicherung wegen einer hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit und der Befreiung von der Versicherungspflicht die Ehe mit einer Person, die diese Voraussetzungen erfüllt, gleich. Das heißt, dass auch beispielsweise die Ehegatten von hauptberuflich Selbstständigen, von Beamten und sonstigen versicherungsfreien Arbeitnehmern der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V unterliegen.

Mit freundlichen Grüßen

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