Wird das EuGH-Urteil vom 10.Februar 2022 C-485/20 bald auch in Deutschland umgesetzt und gesetzlich verankert?
Sehr geehrter Herr Frei, das EuGH hat in seinem Urteil vom 10.Februar 2022 mit dem Zeichen C-485/20 geurteilt, dass Arbeitgeber schwerbehinderte Arbeitnehmer:innen in den ersten 6 Monaten angemessene Vorkehrungen treffen, um schwerbehinderte Arbeitnehmer:innen zuschützen. Der Arbeitgeber muss dabei schauen, ob es einen adäquaten Ersatz gibt, bevor er den Arbeitnehmer kündigt.Ist es von der Bundesregierung angedacht, dieses Urteil im SGB IX zu verankern?
Des Weiteren frage ich nach, ob diese Regelung auch für gleichgestellte Personen gilt bzw. ob man dieses Gesetz auch auf diese Gleichgestellte Personen gilt.
Sehr geehrter Herr G.,
der EuGH hat klargestellt, dass Arbeitgeber auch während einer Probezeit angemessene Vorkehrungen prüfen müssen, wenn ein Beschäftigter wegen einer Behinderung die bisherige Tätigkeit nicht ausüben kann. Dazu kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Suche nach einem anderen geeigneten Arbeitsplatz gehören. Eine solche Verpflichtung besteht allerdings nur, soweit eine konkrete und zumutbare Möglichkeit vorhanden ist und der Arbeitgeber dadurch nicht unverhältnismäßig belastet wird. Das deutsche Recht enthält bereits Regelungen zur behinderungsgerechten Beschäftigung, insbesondere in § 164 SGB IX. Ob darüber hinaus eine ausdrückliche Klarstellung oder Änderung des SGB IX erforderlich ist, wird rechtlich geprüft werden müssen. Für gleichgestellte Menschen gelten die Vorschriften des Schwerbehindertenrechts grundsätzlich weitgehend entsprechend. Allerdings muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, welche konkrete Schutzvorschrift Anwendung findet. Auch der unionsrechtliche Begriff der Behinderung ist dabei zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Frei
