Hallo Herr Schiefner, ich habe eine Frage an sie. Der 16jährige Sohn eines Freundes hat jetzt seinen Führerschein für ein Mikroauto gemacht.Den praktischenTeil hat er komplett auf einem 50 ccm Moped

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Udo Schiefner
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Frage von Achim S. •

Hallo Herr Schiefner, ich habe eine Frage an sie. Der 16jährige Sohn eines Freundes hat jetzt seinen Führerschein für ein Mikroauto gemacht.Den praktischenTeil hat er komplett auf einem 50 ccm Moped

bestritten.Folglich wird er jetzt nach bestandener Prüfung zum ersten Mal in einem Automobil sitzen und am Straßenverkehr teilnehmen.
Wenn ich das vergleiche, stellt sich mir die Frage, warum ich,50 Jahre alt, für Moped`s ab 80 ccm eine Fahrerlaubnis erwerben muss. Können sie mir diese Diskrepanz argumentativ erklären?
Ich habe den Autoführerschein seit 1991.Übrigens müsste meine 83jährige Mutter, die seit 1969 den Autoführerschein hat, keine weitere Fahrerlaubnis erwerben um sich auf ein 125 ccm Moped zu setzen.
Meinen sie nicht auch das hier sich etwas ändern muss?
Mit freundlichen Grüßen
Achim S.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr S.,

Sie hatten mich zum Mopedführerschein befragt. Bitte entschuldigen Sie die späte Antwort. Im allgemeinen Trubel blieb Ihre Anfrage zu lang liegen und ich musste sie zunächst mit meinen fachlich zuständigen Kolleg:innen abstimmen.

Der Sohn Ihres Bekannten hat wahrscheinlich eine Fahrerlaubnis der Klasse "AM" erworben. Diese Umfasst zwei - und dreirädrige Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h sowie maximal 50 ccm Hubraum. Diese Fahrerlaubnis ist in der Fahrererlaubnisklasse "B" (PKW) enthalten, mit der ein solches Fahrzeug ebenfalls gefahren werden darf. Stärker motorisierte Fahrzeuge bedürfen eines Motorradführerscheins (Kl. A1, A2, A).

Das Führerscheinrecht ist regelmäßigen Änderungen unterworfen und erst seit 1999 europaweit einheitlich geregelt. Als ihre Mutter 1969 ihren PKW-Führerschein erwarb, war dort die Berechtigung enthalten, Krafträder mit 50 ccm Hubraum ohne Geschwindigkeitsbeschränkung zu fahren. Da eine solche Führerscheinklasse seit 1980 nicht mehr existiert. Aus Gründen des Bestandsschutzes darf dieses Recht aber nicht verfallen und die Fahrerlaubnis wurde zur europäischen Klasse "A1" umgeschrieben. 

Erfahrene Kraftfahrer wie Sie haben seit 2020 die Möglichkeit, nach einer Unterweisung in einer Fahrschule ihren PKW-Führerschein um die Schlüsselzahl "B196" zu ergänzen. Diese entspricht (im Inland) der Klasse A1 (https://www.adac.de/verkehr/rund-um-den-fuehrerschein/aktuelles/autofuehrerschein-motorrad-fahren/).

Weiteren politischen Handlungsbedarf sehen ich und meine Kolleg*innen der AG Verkehr der SPD-Bundestagsfraktion daher an dieser Stelle nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Udo Schiefner

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