Frage an Ute Vogt bezüglich Innere Sicherheit

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Frage von Dr. Thomas M. •

Frage an Ute Vogt von Dr. Thomas M. bezüglich Innere Sicherheit

Guten Tag Frau Vogt,

Sie und Ihre Partei befürworten ja bekanntlich den Lissabon Vertrag. Wie stehen Sie dazu, dass durch den Lissabonvertrag die Wiedereinführung der Todesstrafe ermöglicht wird?

Hier die Originaltextstelle

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union eur-lex.europa.eu
Erläuterungen zur EU-Grundrechtecharta:

3. Die Bestimmungen des Artikels 2 der Charta entsprechen den Bestimmungen der genannten Artikel der EMRK und des Zusatzprotokolls. Sie haben gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite. So müssen die in der EMRK enthaltenen "Negativdefinitionen" auch als Teil der Charta betrachtet werden:

a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK:

"Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um

a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;

b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;

*c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen"*.

b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:

"*Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden*; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden ...".

Wie Ihre Präsidentsschaftskandidatin Frau Schwan ja festgestellt hat, werden in Europa Unruhen erwartet, deshalb ist das Todesstrafenszenario nicht so abwegig. Abgesehen wäre diese Regelung ja nicht nötig, wenn die Politiker keine Unruhen in naher Zukunft erwarten würden.

Wie sind diese Punkte für Sie mit dem Rechtsstaat vereinbar?

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Thomas Maier, Bonn

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SPD

Sehr geehrter Herr Dr. Maier,

ich sehe unter dem Lissabonner Vertrag und der EU-Grundrechtecharta keinen Spielraum für die Wiedereinführung der Todesstrafe. Zum einen erlaubt bereits die geltende EMRK einschließlich aller ihrer Zusatzprotokolle keine Todesstrafe mehr. Neben dem von Ihnen zitierten Art. 2 Abs. 2 EMRK und dem Art. 2 des Protokolls Nr. 6 vom 28. April 1983 zur EMRK gibt es nämlich noch das Protokoll Nr. 13 zur EMRK vom 3. Mai 2002, das in seinem Art. 1 eindeutig schreibt "Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden." Abweichungen und Vorbehalte zu diesem 13. Protokoll sind unzulässig. Ein Rückfall auf die ursprüngliche Formulierung in Art. 2 Abs. 2 der EMKR von 1950 ist damit völkerrechtlich versperrt. Von daher ist bereits nach dem EMRK-Recht die Todesstrafe unzulässig.

Darüber hinaus schreibt die EU-Grundrechtecharta selbst in ihrem Art. 2 Abs. 2: "Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden." Von dieser Regel darf nicht abgewichen werden. Dies erkennen Sie bereits daran, dass der von Ihnen angeführte Art. 52 Abs. 3 einen zweiten Satz hat, in dem steht: "Diese Bestimmung [also Art. 52 Abs. 3, in dem der Gleichlauf mit der EMRK und ihren Zusatzprotokollen genannt ist] steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union [darunter fällt die EU-Grundrechtecharta nach dem Lissabonner Vertrag] einen weiter gehenden Schutz gewährt."

Insoweit besteht weder aus Sicht der EMRK noch aus Sicht des Lissabonner Vertrags die Gefahr der Wiedereinführung einer Todesstrafe auf dem Gebiet der EU.

Herzliche Grüße

Ute Vogt