Frage an Volker Wissing bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Volker Wissing
FDP
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Frage von Claus S. •

Frage an Volker Wissing von Claus S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Wissing,

in Rheinland-Pfalz gibt es in der Verfassung den Artikel 17: "Willkürliche Begünstigung oder Benachteiligung von Einzelpersonen oder Personengruppen sind den Organen der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung untersagt."

Wenn beispielsweise ein Beamter begünstigt wird, indem auf den Vorwurf eines Dienstvergehens gegen ihn von der Behördenleitung bewußt nichts unternommen wird (Einleitung eines Disziplinarverfahrens), stellt sich die Frage einer Verfassungsbeschwerde gemäß o.g. Artikels (pflichtwidriges Nichteinleiten eines Disziplinarverfahrens, was selbst ein Dienstvergehen darstellt -GKÖD II-). Die angesprochene Willkür dürfte hier unstreitig sein.

Was ist aber der Artikel wert, wenn der Bürger, der das Dienstvergehen der Behörde gemeldet hat, hier keine Möglichkeit hat eine Verfassungsbeschwerde MIT ERFOLG zu erheben, weil Dritte keine Einwirkmöglichkeit auf das interne Mittel des Disziplinarrechts haben? Gesetzeslücke?

Mit freundlichen Grüßen

Claus Schubert

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FDP

Sehr geehrter Herr Schubert,

vielen Dank für Ihre Frage vom 25. Juli 2013.

Leider ist es mir nicht möglich zu Ihrem konkreten Fall Stellung zu nehmen, da ich mit den Einzelheiten nicht vertraut bin. Weder bin ich mit den Vorwürfen gegen den von Ihnen erwähnten Beamten vertraut, noch mit der Untersuchung derselben durch die zuständige Behörde. Daher kann vermag ich auch nicht zu beurteilen, inwieweit der von Ihnen erhobene Vorwurf der Willkür zutreffend ist.

Das Disziplinarrecht ist aus gutem Grund zunächst intern angelegt, da es dazu dienen soll Konflikte zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu lösen. Erst ab einem bestimmten Sanktionsgrad wird ein Disziplinarverfahren zum Gegenstand einer gerichtlichen Verhandlung. Ähnlich wird auch in der Privatwirtschaft verfahren, auch hier ist die Konfliktlösung zunächst Sache des Arbeitnehmers und Arbeitgebers, erst wenn Sanktionen verhängt werden, müssen diese auch einer rechtlichen Prüfung standhalten.

Ich würde mich freuen, wenn diese Informationen hilfreich für Sie wären.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Volker Wissing, MdB

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