Frage an Volker Wissing bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Volker Wissing
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Frage von Claus S. •

Frage an Volker Wissing von Claus S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Wissing,

möchte auf Ihre Antwort vom 07.08.2013 (meine Frage vom 25.07.2013) nachfragen.

Ich meinte im gen. Beispiel nicht die gerichtliche Auseinandersetzung einer Dienststelle mit seinem Beamten, sondern die des Bürgers, der den "Willkür-Artikel" 17 verletzt sieht und dies einklagen will, weil seiner Anzeige eines Dienstvergehens nicht entsprechend nachgegangen wird (Einleitung eines Disziplinarverfahrens). Ziel einer solchen Anzeige eines Bürgers bei einer Dienststelle (Behörde, Ministerium, etc) ist es regelmäßig, dass der Vorwurf eines Dienstvergehens geklärt und ggf. disziplinar geahndet wird und letztlich bis zum BVerwG gehen kann.

Vermutlich ist es eher selten, dass einer Dienststelle/Behörde ein Dienstver-
gehen (auch außerdienstliche Dienstvergehen) von außen, also vom Bürger gemeldet wird. Nichtsdestoweniger sollte ein solcher Verfassungsartikel 17 dann auch mit Erfolg anwendbar sein. Aber wie schon gesagt, meines Wissens kann ein
Außenstehender nicht klagen wegen der Nichteinleitung eines Disziplinarver-
fahrens oder liege ich da vielleicht doch falsch? Eine Nichteinleitung kann eine erhebliche willkürliche Begünstigung eines Beamten sein (z.B. Weiter-beschäftigung als wäre nichts gewesen statt Entfernung aus dem Dienst).

Ich sehe den Verfassungsartikel nicht wirklich anwendbar. Bin an Ihrer Meinung
sehr interessiert.

Mit freundlichen Grüßen

Claus Schubert

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Sehr geehrter Herr Schubert,

vielen Dank für Ihre Frage vom 15. August 2013.

Art. 17 Abs. 2 der rheinland-pfälzischen Landesverfassung besagt, dass die willkürliche Begünstigung oder Benachteiligung von Einzelpersonen oder Personengruppen den Organen der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung untersagt sind.

Sollten Sie von einem entsprechenden Fall betroffen sein und dies glaubhaft machen können, haben Sie die Möglichkeit, dies vom Verfassungsgericht überprüfen zu lassen. Dazu müssen Sie aber den Nachweis führen können, dass Sie auch tatsächlich betroffen sind. Das Verfassungsgericht prüft, ob die notwendigen Voraussetzungen vorliegen und entscheidet dann über die Zulassung Ihrer Klage. Einen generellen Anspruch auf die Zulassung von Klagen ohne vorherige Prüfung gibt es nicht, da aufgrund der Vielzahl der Fälle die Arbeitsfähigkeit des Gerichtes gefährdet sein könnte.

In aller Regel verstößt eine willkürliche Benachteiligung durch staatliche Organe nicht nur gegen die Verfassung, sondern auch gegen andere Rechtsnormen, so dass Sie die Möglichkeit haben, den Rechtsweg einzuschlagen.

Der Sinn und Zweck eines Disziplinarverfahrens ist aber, wie es der Begriff schon zum Ausdruck bringt, die Wahrung der Disziplin in einer Behörde. Es hat damit vor allem einen internen Charakter. Sie können natürlich die Behörde über Sachverhalte informieren, so dass die Behördenleitung entscheiden kann, inwieweit die Einleitung eines Disziplinarverfahrens angebracht sein kann.

Eine rechtliche Schlechterstellung vermag ich darin nicht zu erkennen, da Ihnen im Falle einer Missachtung Ihrer Rechte oder einer willkürlichen Benachteiligung der Rechtsweg offen steht, auch wenn dieser nicht unbedingt über das Disziplinarrecht führt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Volker Wissing, MdB

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