Bezahlkarten können durch eine eingeschränkte Nutzbarkeit (räumliche Begrenzung, Kartenzahlung nicht überall möglich) zum Integrationshemmnis werden.
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meiner Kenntnis nach ist „Integrationsbeauftragte“ zwar mitunter eine Amtsbezeichnung in Deutschland, jedoch kein an sich geschützter Begriff. Somit steht es jedem offen, sich als solche*r zu bezeichnen, der*die bei Integrationsprozessen berät oder begleitet.
Die Bundeszentrale für politische Bildung definiert wie folgt: https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/das-junge-politik-lexikon/319855/assimilation/#:~:text=Bei%20manchen%20Einwanderern%20kommt%20es,der%20Heimat%20ihrer%20Eltern%20zugehörig
Der Eindruck, Asylbewerber und Kriegsflüchtlinge würden vorwiegend im ländlichen Raum untergebracht, täuscht. Tatsächlich ist es so, dass fast alle kreisfreien Städte mehr Personen untergebracht haben als es ihrer Soll-Quote nach der Asyldurchführungsverordnung entspricht und damit den ländlichen Raum entlasten.
Ich würde daher empfehlen, dass Sie in ihrem Einbürgerungsgespräch oder im Rahmen einer anwaltlichen Beratung oder einer sogenannten Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) diese Möglichkeit der Miteinbürgerung prüfen lassen.