Der Abschluss der von Ihnen ins Auge gefassten Vereinbarung nach § 264 Abs. 1 SGB V und die damit verbundene Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist aus folgenden Gründen nicht erforderlich.
Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch
Hier finden Sie sämtliche Fragen und Antworten, die seit unserer Gründung im Jahr 2004 bei uns veröffentlicht wurden.
Antwort 31.03.2022 von Franz Rieger CSU
Antwort 11.04.2022 von Cemal Bozoğlu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Aktuell können die Menschen aus der Ukraine auch ohne Behandlungsschein behandelt werden. Es müssen lediglich Daten wie Name, Wohnort und Kostenträger hinterlegt werden
Antwort 11.05.2022 von Petra Guttenberger CSU
Die von mit der auftragsweisen Betreuung durch die Krankenkassen angesprochene elektronische Gesundheitskarte ändert an dem gesetzlich bestimmten Leistungsumfang nichts.
Antwort ausstehend von Markus Söder CSU
Antwort 22.03.2022 von Kerstin Schreyer CSU
Mit der Fertigstellung der bereits genehmigten Anlagen liegt Bayern über den Erwartungen des Netzentwicklungsplans 2030.
Antwort 18.02.2022 von Alexander Hold FREIE WÄHLER
Alle Maßnahmen müssen täglich auf ihre Wirksamkeit, ihre Notwendigkeit und ihre Verhältnismäßigkeit geprüft werden