(...) Das rechtliche Problem besteht darin, dass Ihr Arbeitgeber die Beiträge zur Direktversicherung an die Versicherung bezahlt hat. Selbst wenn Sie indirekt davon 80% bezahlt haben, ändert das aber nichts daran, dass der Arbeitgeber den Betrag überwies. Deshalb meinte der Gesetzgeber berechtigt zu sein, dass Sie nunmehr bei Ihren Beiträgen zur Gesundheits- und Pflegeversicherung nicht nur Ihren Anteil, sondern auch den des Arbeitgebers bezahlen müssen. (...)
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(...) In der Türkei lebende Familienangehörige eines in Deutschland krankenversicherten Arbeitnehmers erhalten im Krankheitsfall Leistungen der Krankenversicherung ihres Wohnsitzstaates. Die der Krankenversicherung des Wohnsitzstaates hierdurch entstehenden Kosten werden von der deutschen Krankenversicherung erstattet. (...)
(...) Teilnehmende des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) sind grundsätzlich pflichtversichert, deswegen ging dann wohl auch die Meldung an die Rentenversicherung raus. Nach meiner Kenntnis sind von Teilnehmenden am BFD keine Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, diese trägt die Einsatzstelle. (...)
(...) Damit gibt es Betroffene, die sowohl in der Anspar- als auch in der Auszahlungsphase Sozialbeiträge entrichten mussten und müssen. Hinzu kommt, dass auf die Betriebsrenten mit ca. 18 Prozent der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag an die gesetzliche Krankenkasse fällig wird. (...)
(...) Die Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf Betriebsrenten und Versorgungsbezüge sowohl für Pflichtversicherte als auch für freiwillig versicherte Rentner ist bei der Einführung 2004 damit begründet worden, dass die eigenen Beitragszahlungen der Rentner heute nur noch gut 40 Prozent ihrer Leistungsausgaben in der Krankenversicherung abdeckten. Im Jahr 1973 seien die Leistungsaufwendungen der Krankenkassen für Rentner in den alten Ländern noch zu rund 72 Prozent durch die für sie gezahlten Beiträge gedeckt worden. (...)