Eheleute, die einen bestimmten Ehenamen angenommen haben, können diesen lediglich im Falle der Scheidung wieder ablegen: Sie können dann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Geburtsnamen oder den Namen, den sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben, annehmen (§ 1355 Absatz 5 BGB)
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Hier finden Sie sämtliche Fragen und Antworten, die seit unserer Gründung im Jahr 2004 bei uns veröffentlicht wurden.
Antwort 01.07.2024 von Marco Buschmann FDP
Antwort 11.04.2024 von Benjamin Raschke BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Im Brandenburger Landtag gab es bisher keine Anfrage bzw. Gesetzesinitiative zum Thema Kinderehen.
Antwort 04.07.2024 von Mariana Harder-Kühnel AfD
Die von Ihnen zitierte Passage aus unserem Wahlprogramm ist dahingehend zu verstehen, dass “schwerwiegendes Fehlverhalten” unserer Ansicht nach vor allem in einer eklataten Verletzung der ehelichen Pflichten bestehen kann.
Antwort 04.03.2024 von Marco Buschmann FDP
Die Bundesregierung hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf bereits vorgelegt und der Bundestag hat im November 2023 schon erstmals über den Entwurf beraten.
Antwort 13.02.2024 von Hakan Demir SPD
Ich würde daher empfehlen, dass Sie in ihrem Einbürgerungsgespräch oder im Rahmen einer anwaltlichen Beratung oder einer sogenannten Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) diese Möglichkeit der Miteinbürgerung prüfen lassen.
Antwort ausstehend von Friedrich Merz CDU