Antwort 10.05.2023 von Sven Lehmann BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Diese Zeit ist zu lang und sollte im weiteren Gesetzgebungsprozess verkürzt werden
Diese Zeit ist zu lang und sollte im weiteren Gesetzgebungsprozess verkürzt werden
Gegen Maßnahmen des Jugendamtes kann Widerspruch eingelegt werden, die Ombudsstelle kontaktiert werden oder das Familiengericht angerufen werden.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die speziell gegen kinderpornografische Inhalte gerichtete Strafvorschrift des § 184b StGB sind bislang in der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts nicht geäußert worden
Eine Entscheidung, ob und wie eine mögliche Anpassung erfolgt, ist noch nicht getroffen worden
Ohne konkrete Darlegung des fraglichen Sachverhaltes kann es weder eine Kleine Anfrage noch gar einen Untersuchungsausschuss geben