Antwort 23.08.2021 von Klaus-Dieter Gröhler CDU
Eine Arbeitsüberwachung darf in den seltensten Fällen und i.d.R. nur bei einem sehr konkreten Verdacht des Arbeitgebers, ob eines Verstoßes des Arbeitnehmers vorgenommen werden.
Eine Arbeitsüberwachung darf in den seltensten Fällen und i.d.R. nur bei einem sehr konkreten Verdacht des Arbeitgebers, ob eines Verstoßes des Arbeitnehmers vorgenommen werden.
Das Thema Beschäftigtendatenschutz ist schon lange auf der grünen Agenda.
Das Verzeichnis für „digitale Gesundheitsanwendungen“, das aktuell von der Bundesregierung aufgebaut wird, ist ein Schritt in die richtige Richtung. Allerdings fehlen wichtige Aspekte, so sollen nur Apps mit niedriger Risikoklasse aufgenommen werden und die Angaben der Hersteller werden nicht ausreichend überprüft.
Sehr geehrter Herr Kufeld,
Wir Grüne haben die Aufnahme eines weiteren biometrischen Merkmals in den Personalausweisen abgelehnt.