Wann werden hinsichtlich Verteilung von Prozesskosten die dringend erforderlichen Ergänzungen im Wohnungseigentumsgesetz vorgenommen?
Durch die Änderung des früheren Wohnungseigentumsgesetz zum 01.12.2020 wurden Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren erheblich benachteiligt. Durch die Änderung seit 01.12.20 ist nun die Eigentümergemeinschaft die Beklagte. Wenn die Klägerseite das Verfahren gewinnt, muss jetzt aber die Klägerseite dennoch einen Teil der Prozesskosten mittragen, als Teil der Eigentümergemeinschaft. Das ist eine extreme Ungerechtigkeit. Im Sinne der Gerechtigkeit ist es daher dringend erforderlich, dass im Wohnungseigentumsgesetz ergänzt wird, dass die Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren an den Prozesskosten nicht beteiligt werden dürfen, wenn die Kläger das Beschlussanfechtungsverfahren gewonnen haben.
Die Aussicht, dass Eigentümergemeinschaften obsiegende Kläger von den Prozesskosten von Anfechtungsverfahren befreien, sind Null. § 16 Abs. 2, Satz 2 WEG wird vielmehr dazu missbraucht, um Kläger von Anfechtungsverfahren zusätzlich in anderen Bereichen finanziell zu benachteiligen.
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Bereits in der vergangenen Legislaturperiode setzte sich die SPD-Bundestagsfraktion dafür ein, bei der 2024 in Kraft getretenen WEG-Novelle auch eine Änderung zugunsten gewinnender Kläger hinsichtlich der Kostentragung mit einzufügen. Dieses Vorhaben wurde durch die FDP blockiert.
In dieser Wahlperiode ist eine entsprechende Änderung des WEG nicht Teil des Koalitionsvertrages. Allerdings sieht die WEG-Änderung 2020 eine Evaluierung nach sieben Jahren vor, um Nachjustierungsbedarf zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Anette Kramme
