Frage an Anja Weisgerber bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Anja Weisgerber
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Frage von Marco H. •

Frage an Anja Weisgerber von Marco H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Dr. Weisgerber,

ich habe von dem Gesetzentwurf zur "Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität" gehört.

U.a. soll das sog. Telemediengesetz geändert werden. In dem Entwurf findet sich unter Artikel 5 "Änderung des Telemediengesetzes" folgender Passus:

§15b Abs. 3 Auskunftsverfahren bei Passwörtern und Zugangsdaten:

"Derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunftenden Daten unverzüglich, vollständig und unverändert zu übermitteln. Eine Verschlüsselung der Daten bleibt unberührt. [ Über das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben
die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren." ]

Wie ist vor allem der in Klammern gesetzte Absatz zu verstehen? Könnten Sie das bitte näher erläutern?

Danke.

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Heit,

vielen Dank für Ihre Frage vom 26. Februar zum Thema Gesetzentwurf zur "Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität".

Nach §15b Abs. 3 Auskunftsverfahren bei Passwörtern und Zugangsdaten richtet die Strafverfolgungsbehörde (in der Regel die Staatsanwaltschaft) an den Telemediendienstanbieter das Ersuchen, ein Passwort, zum Beispiel für ein Soziales Netzwerk oder einen Cloud-Dienst, herauszugeben.

Die „Verpflichtung gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Telemediendiensteanbieter den Accountinhaber (oder sonstige Dritte) nicht über das Auskunftsersuchen informieren darf. Der Grund hierfür ist offensichtlich: Der Accountinhaber hätte dann die Möglichkeit, sein Passwort zu ändern, oder Inhalte zu löschen, sodass der Ermittlungserfolg erheblich gefährdet wäre.

Das bedeutet aber nicht, dass der Accountinhaber nichts von der Passwortherausgabe erfährt. Zeitpunkt und Art und Weise der Information richten sich aber nach der Strafprozessordnung (StPO) und erfolgen nicht durch den Telemediendiensteanbieter, sondern durch die zuständigen Behörden (in der Regel wieder die Staatsanwaltschaft).

Mit freundlichen Grüßen
Anja Weisgerber

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