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Warum wird die Sachleistungsbeihilfe für pensionierte GKV versicherte Beamte im Ruhestand nicht wie bei den privat versicherten Pensionäre erhöht?

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Frage von Wilfried L. •

Warum wird die Sachleistungsbeihilfe für pensionierte GKV versicherte Beamte im Ruhestand nicht wie bei den privat versicherten Pensionäre erhöht?

Thema Pauschale Beihilfe für Pensionäre

Sehr geehrte Frau Wallmann,

ich war während meiner Dienstzeit als Beamter freiwillig gesetzlich krankenversichert. Die Beihilfe betrug in dem Fall wie für alle Beamten 50 %; nun bleibt es für mich als Pensionär bei den 50 %, während die privat versicherten Pensionäre eine Beihilfe von 60 % erhalten. Diese Praxis widerspricht nach meiner Auffassung dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz; unabhängig davon, dass ich aufgrund meiner solidarischen Mitgliedschaft in der GKV insgesamt eine höhere Belastung trage. Wenn das Land Hessen keine pauschale Beihilfe einführen will, müsste zumindest die Sachleistungsbeihilfe für GKV-Pensionäre angehoben werden. Wie sehen Sie das?

Ich freue mich auf eine Reaktion hinsichtlich meiner Feststellung.

Viele Grüße

Wilfried L.

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Antwort von CDU

Sehr geehrter Herr L.,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Im Ausgangspunkt ist es zutreffend, dass je nach Lage des Falles für aktive und pensionierte Landesbedienstete Unterschiede in der Krankenversicherung und der Kostenerstattung für Gesundheitsleistungen bestehen können. Dies ist von verschiedenen Rahmenbedingungen abhängig, stellt jedoch keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes dar.

Dabei würde es zu kurz greifen, isoliert einen Bemessungssatz von 50 Prozent für freiwillig gesetzlich versicherte Beihilfeberechtigte und 60 Prozent für beihilfekonform anteilig privat versicherte versorgungsberechtigte Beihilfeberechtigte zu vergleichen. Das würde die prägenden Unterschiede der Krankenversicherungssysteme nicht angemessen berücksichtigen, die unterschiedlichen Sicherungssysteme und Leistungsgegenstände vermischen und auch die besonderen Beihilferegeln für Sachleistungsbeihilfeberechtigte unberücksichtigt lassen. 

Lassen Sie mich das kurz darstellen: Privat beihilfekonform versicherte Beihilfeberechtigte verfügen über einen anteiligen Krankenversicherungsschutz, je nach Höhe des Beihilfemessungssatzes. Im Gegensatz dazu verfügen freiwillig gesetzlich versicherte Beihilfeberechtigte über einen auf Vollabsicherung angelegten Versicherungsschutz. Dazu gewährt das Land zu ihrer finanziellen Erleichterung – in Anerkennung des Umstandes, dass ein Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss nicht besteht – eine Sachleistungsbeihilfe. Diese Konstellation ist eine besondere Leistung in Hessen, die in anderen Bundesländern nicht gewährt wird. Für diese Sachleistungsbeihilfe gilt nach § 5 Abs. 5 i. V. m. § 15 Abs. 3 HBeihVO – ebenfalls in Anlehnung an die Situation beim Arbeitgeberzuschuss - ein besonderer Bemessungssatz von 50 Prozent für alle Sachleistungen, die die gesetzliche Krankenversicherung gewährt. Im günstigsten Fall kann damit Beihilfe bis zur Hälfte der in den maßgeblichen zwölf Monaten entrichteten Krankenversicherungsbeiträge gewährt werden. 

Zusätzlich haben freiwillig gesetzlich versicherte Beihilfeberechtigte für bestimmte medizinische Aufwendungen, die nicht zum Leistungskatalog der GKV zählen, die aber in Hessen als beihilfefähig anerkannt werden (z.B. medizinisch notwendige privatärztliche Untersuchungen, Heilpraktikerleistungen sowie stationären Wahlleistungen), auch die Möglichkeit, wie alle anderen Beihilfeberechtigten individuelle Beihilfen zu erhalten. Für diese Beihilfen gilt dann auch für sie der individuelle Bemessungssatz. Er erhöht sich für versorgungsberechtigte Beihilfeberechtigte auf grds. 60 Prozent, § 15 Abs. 4 HBeihVO. 

Damit besteht in Hessen ein ausdifferenziertes System, um die systemischen Unterschiede und deren finanziellen Auswirkungen zwischen freiwillig gesetzlichen und privatversicherten Personen auch für versorgungsberechtigte Personen fürsorgegerecht und angemessen zu berücksichtigen.

Eine sog. pauschale Beihilfe hätte gegenüber diesem System für versorgungsberechtigte Personen Nachteile. In diesem System besteht eine Krankenvollversicherung zu 100 Prozent in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Die Höhe der pauschalen Beihilfe ist grds. auf 50 Prozent des Krankenversicherungsbeitrags gedeckelt, in einigen Ländern sogar auf 50 Prozent der Kosten eines sog. Basistarifs in der privaten Krankenversicherung. Die pauschale Beihilfe erhöht sich für Versorgungsberechtigte nach Eintritt in den Ruhestand ausdrücklich nicht, sie verbleibt bei einem Anteil von maximal 50 Prozent, während der individuelle hessische Bemessungssatz auf 60 Prozent ansteigt. Zugleich entfällt bei der pauschalen Beihilfe ihrer Wahl grundsätzlich jede Möglichkeit einer ergänzenden individuellen Beihilfe, in Hessen wäre das mit dem Verlust von Beihilfen z.B. für Heilpraktikerbehandlungen und stationäre Wahlleistungen verbunden.

Mit freundlichen Grüßen

Astrid Wallmann

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