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Was genau am Verfahren gegen Maja T. verstößt gegen rechtsstaatliche Prinzipien?

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Awet Tesfaiesus
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Frage von Tim G. •

Was genau am Verfahren gegen Maja T. verstößt gegen rechtsstaatliche Prinzipien?

Sehr geehrte Frau Tesfaiesus, in der 14. Sitzung des 21. Bundestages haben Sie behauptet, das Strafverfahren gegen Maja T. in Ungarn sei nicht rechtsstaatlich. (Vgl. Protokoll S. 1133). Können Sie bitte erläutern, was an diesem Verfahren Sie genau bemängeln? Was genau entspricht nicht den Standards, insbesondere Art. 6 Abs. 3 EMRK? (Recht auf Erläuterung der Vorwürfe, auf Dometscher, Verteidigung, gehört zu werden und so weiter). Mir sind bislang keine konkreten Verstöße gegen diese Bestimmungen bekannt, es wird immer nur pauschal behauptet, das Verfahren sei nicht rechtsstaatlich. Worauf stützt sich das? Als Juristin können Sie das sicher konkretisieren, insbesondere anhand der genannten Standards, die die EMRK für faire Verfahren vorgibt. Inwiefern verstößt Ungarn gegen diese? Glauben Sie, dass Maja T. im Falle ihrer Verurteilung in Ungarn irgend eine Chance haben wird, dies wegen Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte vor dem Europ. Menschrechtsgerichtshof erfolgreich anzufechten?

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Antwort von BÜNDNIS 90/­DIE GRÜNEN

Guten Tag Tim G., 

vielen Dank für Ihre Nachfrage und Ihr Engagement für die Rechte von Maja T.

Zunächst ist mir wichtig, die verschiedenen Ebenen zu trennen: Das Bundesverfassungsgericht hat die Auslieferung von Maja T. nach Ungarn inzwischen ausdrücklich als rechtswidrig und grundrechtswidrig bewertet. Die Berliner Justizbehörden haben die Haftbedingungen in ungarischen Gefängnissen und die besondere Schutzbedürftigkeit einer nicht‑binären Person nicht hinreichend aufgeklärt und sich mit pauschalen Zusicherungen der ungarischen Behörden begnügt. Zudem ist durch die extrem schnelle Überstellung der effektive Rechtsschutz in Deutschland faktisch ausgehebelt worden.

Unabhängig vom Verhalten der deutschen Behörden sehen wir – und hier knüpft Ihre Frage nach Art. 6 EMRK an – erhebliche strukturelle Probleme im ungarischen Justiz‑ und Gefängnissystem. Die Europäische Union führt gegen Ungarn seit Jahren ein Rechtsstaatlichkeitsverfahren und kritisiert insbesondere Einschränkungen der richterlichen Unabhängigkeit und des Grundrechtsschutzes. Für den Strafvollzug sind systematische Mängel wie Überbelegung, Gewalt und unzureichender Schutz vulnerabler Gruppen dokumentiert, auf die sich auch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich bezieht. Für eine nicht‑binäre Person wie Maja T. besteht deshalb ein erhöhtes Risiko, in Haft diskriminiert oder misshandelt zu werden. Dies wird durch Berichte über lange Isolationshaft, dauerhafte Videoüberwachung, Fesselungen bei Verlegungen, entwürdigende Durchsuchungen sowie untragbare hygienische Zustände in der ungarischen Haftanstalt konkret untermauert.

Diese Einschätzung teilen auch Abgeordnete unterschiedlicher Fraktionen im Deutschen Bundestag: In einem gemeinsamen offenen Brief an Außenminister Wadephul haben vier Kolleginnen – unter ihnen rechtspolitische Sprecherinnen mehrerer Fraktionen – die Haftbedingungen von Maja T. als „unmenschlich“ bezeichnet und die Bundesregierung aufgefordert, sich aktiv für eine Überstellung nach Deutschland einzusetzen. Sie verweisen darauf, dass Maja T. seit der rechtswidrigen Auslieferung in Untersuchungshaft unter Bedingungen festgehalten wird, die nach ihrer Auffassung menschenrechtlichen Mindeststandards widersprechen.

Zu Ihrer sehr konkreten Frage nach Art. 6 Abs. 3 EMRK (Recht auf Information über die Vorwürfe, auf Dolmetscher, Verteidigung, gehört zu werden etc.) ist nach dem derzeit öffentlich bekannten Stand korrekt, dass bislang keine detaillierte, gerichtsfeste Dokumentation einzelner Verfahrensverstöße veröffentlicht worden ist. Unsere Zweifel richten sich deshalb weniger auf einen isolierten Punkt – etwa fehlende Übersetzung – als auf die Gesamtkonstellation: ein hoch politisiertes Strafverfahren, eine Justiz unter massivem politischen Druck, die bereits vom EG‑ und Europaparlament als rechtsstaatlich defizitär kritisiert wurde, und Haftbedingungen, die von Gerichten, Menschenrechtsorganisationen und Abgeordneten als unmenschlich eingestuft werden. Vor diesem Hintergrund halten wir es für gut vertretbar zu sagen, dass das Verfahren als solches keine Gewähr für ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK bietet, auch wenn sich einzelne Verstöße gegen Abs. 3 derzeit noch nicht abschließend belegen lassen.

Ob eine Individualbeschwerde von Maja T. vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach einer rechtskräftigen Verurteilung Erfolg hätte, kann seriös niemand garantieren. Allerdings zeigen die Rechtsprechung des EGMR zu Haftbedingungen und politisierten Strafverfahren sowie die wiederholten Hinweise europäischer Institutionen und des Bundesverfassungsgerichts auf Defizite in Ungarn, dass eine solche Beschwerde jedenfalls nicht aussichtslos wäre – insbesondere, wenn sich im weiteren Verlauf konkrete Verstöße gegen Art. 3 und Art. 6 EMRK nachweisen lassen.

Aus all diesen Gründen setzen wir uns weiter dafür ein, dass die Bundesregierung auf diplomatischem Wege auf eine sichere und möglichst schnelle Rückkehr von Maja T. nach Deutschland hinwirkt oder zumindest menschenwürdige Haftbedingungen und einen Rechtsweg ohne Diskriminierung sicherstellt – und dass Deutschland bis auf Weiteres niemanden mehr an Ungarn überstellt, solange rechtsstaatliche und menschenrechtliche Mindeststandards dort nicht gewährleistet sind.

Mit freundlichen Grüßen


Awet Tesfaiesus

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