Wo bekomme ich die Energiepauschale als Tagesmutter ausgezahlt, wenn die Kommune ihre Gelder bereits ausgeschöpft hat?

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Bettina Hagedorn
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Frage von Alice W. •

Wo bekomme ich die Energiepauschale als Tagesmutter ausgezahlt, wenn die Kommune ihre Gelder bereits ausgeschöpft hat?

Sehr geehrte Frau Hagedorn, ich bin Tagesmutter und warte seit Anfang des Jahres auf die Auszahlung der Energiepauschale für zwei Kinder die ich betreue. Ich arbeite in Monheim die Kinder sind jedoch aus Langenfeld. Beide Kommunen schieben sich die Zuordnung hin und her und nun bekam ich von Langenfeld ein Brief, dass die Stadt kein Geld mehr hat um mir die Pauschale auszuzahlen. Es ist sehr unzufrieden stellend, dass alle mir bekannten Tagesmütter ihre Pauschalen ohne Probleme erhalten haben und ich immer noch hinterher bin und was mir zusteht nicht bekomme. Könnten Sie mir bitte sagen wohin ich mich wenden kann um diese zu erhalten. Mit freundlichen Grüßen Alice W.

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Sehr geehrte Frau W.,

vielen Dank für Ihre Frage vom 24. August, die ich gerne beantworte.

Der einfachste Weg, über den Sie die Energiepreispauschale noch erhalten können, besteht über die Abgabe Ihrer Steuererklärung 2022. Der richtige Ansprechpartner ist in Ihrem Fall das für Sie zuständige Finanzamt.

Aus Ihrer kurzen Fallbeschreibung kann ich leider nicht eindeutig herauslesen, ob Sie als Tagesmutter bei der Kommune Monheim angestellt sind, oder ob Sie dies als selbstständige Tätigkeit tun. Grundsätzlich sollten Arbeitnehmende die Energiepreispauschale mit Auszahlung Ihres Lohnes im September 2022 über den Arbeitgeber erhalten haben. Ich finde es befremdlich, dass die beiden Kommunen in Ihrem Fall über Zuständigkeiten streiten und Sie dabei mit Ihren berechtigten Ansprüchen nicht berücksichtigen. Es ist tatsächlich ein Skandal, dass die Kommune Langenfeld die Zahlung mit Hinweis auf (angeblich!) „leere Kassen“ verweigert, denn die 300 Euro stellen keine freiwillige, sondern eine Pflichtleistung der zuständigen Kommune dar, die sie eigentlich gar nicht verweigern darf.

Wenn Sie allerdings als Selbständige arbeiten, dann könnten Sie die Pauschale über die Vorsteuer oder über die Einkommensteuererklärung geltend machen, was in Ihrem Fall sicherlich der unkompliziertere Weg ist.

Egal ob Sie Ihre Tätigkeit als Tagesmutter nun als Arbeitnehmerin oder als Selbstständige ausführen: der Sachverhalt, den Sie ansprechen, ist ganz klar niedergelegt in einer Veröffentlichung auf der Webseite des Finanzministeriums. Die Aussage des Finanzministeriums finden Sie unter der Frage IV. Nr. 1 hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html  

Dort heißt es:

„In jedem Fall, in dem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, prüft das Finanzamt, ob ein Anspruch auf die EPP besteht. Auch Arbeitnehmer, die ihre EPP noch nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, bekommen sie anhand ihrer Angaben mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Im Steuerbescheid wird dann neben der Einkommensteuer auch die EPP festgesetzt.“

Somit würden Sie mit Abgabe Ihrer Steuererklärung die Energiepreispauschale vom Finanzamt entsprechend zu Ihren Gunsten als Minderung Ihrer Steuerlast angerechnet bekommen. Auf diese Weise umgehen Sie die Streitigkeiten bezüglich der Zuständigkeit der Kommunen und können so die Energiepreispauschale für sich geltend machen. Bitte beachten Sie, dass die Abgabefrist für die Steuererklärung 2022 am 02. Oktober 2023 endet.

Ich hoffe, dass ich damit Ihre Frage beantworten konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Bettina Hagedorn

 

 

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