Wie finden Sie die Aussage von Armin Laschet über straffällige Afghanen?

Dr. Carsten Brodesser
Carsten Brodesser
CDU
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Frage von Amel H. •

Wie finden Sie die Aussage von Armin Laschet über straffällige Afghanen?

Die Aussage von Herrn Armin Laschet über straffällige Afghanen geht mir nicht weit genug. Das kann man auch ausweiten auf alle kriminellen und straffälligen Ausländer. Sehen sie das nicht auch so?

Dr. Carsten Brodesser
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Horozovic,

die Bemerkung von Armin Laschet und dem Bundesinnenminister, straffällig gewordene Afghanen abzuschieben halte ich im Grundsatz für richtig. Dies sollte und wird sicherlich auch nicht auf Afghanen beschränkt sein. Allerdings ist die tatsächliche Umsetzung an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden, die einer Abschiebung vorgeschaltet sind und uns als Rechtsstaat auszeichnet. So verbietet die Rechtslage in Deutschland eine Abschiebung, wenn dem Betroffenen die Todesstrafe droht oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit besteht (§ 60 Abs. 3 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Daher ist die Lage im Land ein wichtiges Kriterium. Wir beobachten die Situation in Afghanistan sehr genau und können den Vormarsch der Taliban und die Folgen für die Bevölkerung natürlich nicht ignorieren. Aber noch gibt es Bereiche im Land, die eine Abschiebung dorthin erlauben würden. Eine fortlaufende Bewertung ist deshalb erforderlich. Die von Armin Laschet skizzierte Linie, dass, wer in Deutschland straffällig wird, sein Gastrecht verwirkt, sollte daher dennoch gelten.
Grds. kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die „öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet“. Eine Ausweisung darf aber nur dann erfolgen, wenn die Gründe für eine Ausreise die Gründe für einen Verbleib in Deutschland überwiegen. Darüber hinaus müssen „alle Umstände des Einzelfalles“ berücksichtigt werden (§ 53 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz).

In der Praxis ist die Ausweisung/Abschiebung aber eine komplexer juristischer Vorgang, denn die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person muss erst einmal festgestellt werden. Viele dieser Personen sind ohne Papiere hier oder haben ihre Identität verschleiert. Ist eine Identität festgestellt, muss das betreffende Land den Straftäter auch aufnehmen. Hierzu bedarf es bilateraler Vereinbarungen mit den Ländern. Ein schwieriger Weg, der aber unbedingt fortgesetzt werden muss.

Mit freundlichen Grüßen

Carsten Brodesser

 

Dr. Carsten Brodesser
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CDU

Sehr geehrter Herr Horozovic,

 

die Bemerkung von Armin Laschet und dem Bundesinnenminister, straffällig gewordene Afghanen abzuschieben halte ich im Grundsatz für richtig. Dies sollte und wird sicherlich auch nicht auf Afghanen beschränkt sein. Allerdings ist die tatsächliche Umsetzung an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden, die einer Abschiebung vorgeschaltet sind und uns als Rechtsstaat auszeichnet. So verbietet die Rechtslage in Deutschland eine Abschiebung, wenn dem Betroffenen die Todesstrafe droht oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit besteht (§ 60 Abs. 3 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Daher ist die Lage im Land ein wichtiges Kriterium. Wir beobachten die Situation in Afghanistan sehr genau und können den Vormarsch der Taliban und die Folgen für die Bevölkerung natürlich nicht ignorieren. Aber noch gibt es Bereiche im Land, die eine Abschiebung dorthin erlauben würden. Eine fortlaufende Bewertung ist deshalb erforderlich. Die von Armin Laschet skizzierte Linie, dass, wer in Deutschland straffällig wird, sein Gastrecht verwirkt, sollte daher dennoch gelten.

Grds. kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die „öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet“. Eine Ausweisung darf aber nur dann erfolgen, wenn die Gründe für eine Ausreise die Gründe für einen Verbleib in Deutschland überwiegen. Darüber hinaus müssen „alle Umstände des Einzelfalles“ berücksichtigt werden (§ 53 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz).

 

In der Praxis ist die Ausweisung/Abschiebung aber eine komplexer juristischer Vorgang, denn die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person muss erst einmal festgestellt werden. Viele dieser Personen sind ohne Papiere hier oder haben ihre Identität verschleiert. Ist eine Identität festgestellt, muss das betreffende Land den Straftäter auch aufnehmen. Hierzu bedarf es bilateraler Vereinbarungen mit den Ländern. Ein schwieriger Weg, der aber unbedingt fortgesetzt werden muss.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Carsten Brodesser

 

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