Frage an Claudia Schmidtke bezüglich Gesundheit

Prof. Dr. Claudia Schmidtke (CDU)
Claudia Schmidtke
CDU
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Frage von Alexandra S. •

Frage an Claudia Schmidtke von Alexandra S. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Prof. Dr. Schmidtke,

die derzeitige gesellschaftliche und politische Entwicklung durch die Diskussion über die Einführung einer Masernimpfpflicht beschäftigt mich sehr.
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat sich bereits 2016 im Rahmen der Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 019/06 mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer Impfpflicht beschäftigt.
In dieser Ausarbeitung (S. 5-6) ist festgehalten, dass eine generelle Impfpflicht mit dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht vereinbar ist: „In der Abwägung [beider Positionen] sind außerdem die Schwere der Gefahr sowie die Wahrscheinlichkeit einer Infektion zu berücksichtigen. [...] Im Falle einer Maserninfektion beträgt die Sterblichkeit in Deutschland laut RKI dagegen nur 0,1 Prozent. [...] Ergibt die Abwägung im Ergebnis nur ein geringes Risiko, dürfte eine generelle Impfpflicht ein Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art 2 Abs. 2 GG darstellen, der verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen wäre.“
Wie begründen Sie es, dass drei Jahre nach dieser Ausführung des Wissenschaftlichen Dienstes eine Masernimpfpflicht (und gleichzeitig durch den Kombinationsimpfstoff auch eine für Mumps, Röteln und ggf. sogar Windpocken) eingeführt werden soll? Wie ist das verfassungsrechtlich zu rechtfertigen?

Mit freundlichen Grüßen
Alexandra Schirm

https://www.bundestag.de/resource/blob/413560/40484c918e669002c4bb60410a317057/wd-3-019-16-pdf-data.pdf

Prof. Dr. Claudia Schmidtke (CDU)
Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau S.,

vielen Dank für Ihre Nachricht, in der Sie Ihre Besorgnis über die Rechtmäßigkeit des geplanten Gesetzes zu einer Masernimpfpflicht ausdrücken.

Der mittelbare Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit durch die Einführung einer Impfpflicht ist durch die damit verfolgten öffentlichen Ziele des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt. Auch wird durch den mit einer Impfpflicht einhergehenden Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit der Wesensgehalt des Grundrechts nicht angetastet, da die Zielsetzung eines solchen Eingriffes gerade die Erhaltung der Unversehrtheit ist.

Am 23. Oktober 2019 bestätigten die Sachverständigen bei der öffentlichen Anhörung des Gesetzes zur Einführung einer Masernimpfpflicht die Verfassungskonformität. Das Gesetz ist verhältnismäßig und diese Verhältnismäßigkeit rechtfertige den Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Dieses Ergebnis resultiert aus folgenden Punkten:

1. Der Gesetzgeber verfolgt einen legitimen Zweck
2. mit einem legitimen Mittel
3. welches geeignet,
4. erforderlich und
5. angemessen zur Zweckerreichung ist.

Bei einer schwerwiegenden Erkrankung wie Masern bedeutet eine niedrige Impfquote ein hohes Gesundheitsrisiko. Um die so wichtige sogenannte Gemeinschaftsimmunität zu gewährleisten, müssen mindestens 95 Prozent in der Bevölkerung über einen entsprechenden Impfschutz verfügen. Die Quoten der Erwachsenen liegen bei der Masernimpfung jedoch unter den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Auch steigt die Infektionsrate rasant an - die WHO verzeichnete in den letzten Jahren weltweit eine Verdopplung der Infektionen, in Europa sogar eine Verdreifachung (vgl. https://www.who.int/immunization/monitoring_surveillance/data/gs_eurprofile.pdf?ua=1&ua=1 ).

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Claudia Schmidtke