Wie verhindern Sie Kontrolllücken bei der Reform des Nachrichtendienstrechts – insbesondere durch die Third-Party-Rule und die Verlagerung der Datenschutzkontrolle?

Daniel Baldy
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Frage von Michael Stefan G. •

Wie verhindern Sie Kontrolllücken bei der Reform des Nachrichtendienstrechts – insbesondere durch die Third-Party-Rule und die Verlagerung der Datenschutzkontrolle?

Sehr geehrter Herr Baldy,

vielen Dank für Ihre Antwort zur Reform des Nachrichtendienstrechts. Sie führen aus, dass der Unabhängige Kontrollrat (UKRat) künftig auch Informationen ausländischer Partnerdienste prüfen können soll, die der Third-Party-Rule unterliegen.

Dazu habe ich drei Fragen:

1. Wie gewährleistet der Gesetzentwurf, dass der UKRat diese Informationen unabhängig und ohne Zustimmung des Partnerdienstes prüfen kann?

2. Welche Erkenntnisse darf der UKRat an das Parlamentarische Kontrollgremium weitergeben, wenn die Third-Party-Rule die Informationsweitergabe beschränkt? Wie werden Kontrolllücken verhindert?

3. Wie wird bei der Neuordnung der Zuständigkeiten sichergestellt, dass die bisherigen Kontrollbefugnisse der Bundesdatenschutzbeauftragten und der G10-Kommission nicht geschwächt werden?

Bitte benennen Sie nach Möglichkeit die einschlägigen Vorschriften des Gesetzentwurfs.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Baldy
Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr G., 

vielen Dank für Ihre erneute Nachfrage.  

Die unabhängige und wirksame Kontrolle unserer Nachrichtendienste ist für mich eine zentrale Voraussetzung für die geplante Erweiterung ihrer Befugnisse. 

Die sogenannte Third-Party-Rule beschränkt grundsätzlich die Weitergabe von Informationen ausländischer Partnerdienste an Dritte. Der Unabhängige Kontrollrat (UKRat) nimmt jedoch eine besondere Stellung ein: Er übernimmt eine gerichtsähnliche Kontrollfunktion, ohne selbst ein Gericht zu sein. Nach der vorgesehenen Regelung wird das Weitergabeverbot der Partnerdienste deshalb nicht gegenüber dem UKRat gelten. So wird sichergestellt werden, dass auch entsprechende Informationen einer unabhängigen Kontrolle unterliegen. Die Genehmigung einer Maßnahme kann also nur erfolgen, wenn der UKRat ein vollständiges Bild der Fakten hat, wozu auch die Information von Dritten gehören. 

Die parlamentarische Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) bleibt daneben bestehen. Das Gremium soll künftig auch auf die Expertise des UKRat zurückgreifen können. Wie die Weitergabe einzelner Erkenntnisse unter Berücksichtigung der Third-Party-Rule konkret ausgestaltet wird, ist dabei eine wichtige Frage für die parlamentarischen Beratungen. 

Auch die Neuordnung der Datenschutzkontrolle soll nach dem Gesetzentwurf nicht zu einer Schwächung führen. Vielmehr sollen die bisherigen Kontrollzuständigkeiten der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie der G10-Kommission beim UKRat gebündelt werden. Dieser soll umfassende Prüfungsbefugnisse erhalten, Nachrichtendienste auch weiterhin unangekündigt kontrollieren und bei Rechtsverstößen verbindliche Anweisungen erteilen können. Zudem ist eine personelle Verstärkung vorgesehen. 

Entscheidend ist für mich, dass die Neuordnung tatsächlich eine lückenlose, unabhängige und wirksame Kontrolle gewährleistet. Die konkrete Ausgestaltung der Kontrollbefugnisse und der Zusammenarbeit mit dem PKGr muss deshalb im parlamentarischen Verfahren sorgfältig geprüft werden. 

Mit freundlichen Grüßen 

Daniel Baldy 

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