Wie kommt es nach Ihrer Einschätzung zur mangelhaften Regulierung der Qualität von Corona-Schnelltests? Gibt es in betrügerischen Fällen bereits eine strafrechtliche Verfolgung?

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Diana Stöcker
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Frage von Paul E. •

Wie kommt es nach Ihrer Einschätzung zur mangelhaften Regulierung der Qualität von Corona-Schnelltests? Gibt es in betrügerischen Fällen bereits eine strafrechtliche Verfolgung?

Sehr geehrte Frau Stöcker,

ich wende mich an Sie in Ihrer Funktion als Mitglied des Gesundheitsausschusses. Eine aktuelle Untersuchung des PEI kommt zum Ergebnis, dass die meisten Corona-Schnelltests, die als Selbsttests aber z. T. auch in Testzentren verwendet werden, von mangelhafter Qualität sind, während einige Tests sehr gut abschneiden. Die Verlässlichkeit dieser Tests sind aber nicht nur ein Verbraucherschutzthema (was wichtig genug wäre) sondern auch von immenser gesundheitspolitischer Bedeutung.

1. Wie kommt es Ihrer Ansicht nach dazu, dass bisher keine angemessene Regulierung der Qualität dieser Tests stattfindet?
2. Für einige dieser Tests weist das PEI eine segmentübergreifende Sensitivität von 0,0% aus. Stimmen Sie zu, dass es sich bei der Vermarktung dieser Tests um Betrug und fahrlässige Körperverletzung handelt?
3. Sind mit diesen Fällen nach Ihrem Kenntnisstand gegenwärtig Staatsanwälte befasst?

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Sehr geehrter Herr E.,

vielen Dank für Ihre Frage vom 14. Januar, ihre Hinweise und das damit verbundene Vertrauen. Die von Ihnen angesprochene Tabelle auf der Seite des PEI kommt zu dem Ergebnis, dass von knapp 240 geprüften Tests knapp 200 ausreichend sensitiv sind. Es ist also falsch, zu behaupten, dass nach Aussage des PEI die meisten Tests von mangelhafter Qualität sind. Natürlich sind wir uns aber einig, dass es wünschenswert und wichtig wäre, dass die Zahl der als nicht ausreichend sensitiv eingestuften Tests geringer wäre.

Ob es sich bei der Vermarktung von nicht ausreichend sensitiven Tests um Betrug handelt, kann ich nicht beurteilen, da ich keine Juristin bin. Dies müssen die entsprechenden Behörden prüfen. Eine Körperverletzung liegt beim Inverkehrbringen eines solchen Tests aber sicher nicht vor. Zu eventuellen Verfahren gegenüber den Herstellern solcher Tests habe ich keine Kenntnisse.

Mit freundlichen Grüßen

Diana Stöcker

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