(...) das von Ihnen so genannte „Elterntestament“ mögen die zuständigen Stellen im Rahmen der Gesetze nach eigener Prüfung berücksichtigen. Einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sowie Anlass zu weiteren Stellungnahmen meinerseits als Mitglied des Bundestages sehe ich nicht. (...)
(...) wenn die Gerichte solche Erklärungen im Rahmen ihrer Abwägung mit Blick auf das Kindeswohl im Einzelfall berücksichtigen, ist das aus meiner Sicht nicht zu beanstanden. Gesetzgeberischen Handlungsbedarf sehe ich hier nicht. (...)
(...) auch vor einem christlich-sozialen Hintergrund - den ich im Übrigen auch für mich in Anspruch nehme - kann man nicht die Augen davor verschließen, dass es Eltern gibt, die ihr Kind vernachlässigen, so das staatliches Einschreiten durch Jugendamt und Gericht erforderlich ist. Ich kann es jedenfalls weder mit christlichen Grundsätzen noch mit dem Anliegen einer Stärkung der Familie rechtfertigen, dass das Jugendamt in den real passierenden Fällen wegschauen sollte, in denen Eltern ihr Kind z.B. vernachlässigen oder gar misshandeln. (...)
(...) Dazu möchte ich folgendes anmerken: die Jugendämter sind in den vergangenen Jahren eher deshalb in die Kritik geraten, weil sie in einigen Fällen nicht aufmerksam genug gewesen sind und es zu schlimmen Vernachlässigungen bis hin zum Tod der Kinder kommen konnte. (...) Nach meiner Erfahrung wird es hierüber immer wieder Streit geben, denn es ist immer eine Frage des Einzelfalls, die Situation richtig zu beurteilen. (...)
(...) Ich persönlich halte die gesetzlichen Regelungen über Verfahrenspfleger für verfassungskonform: Anknüpfungspunkt für die Verfassungsmäßigkeit einer jeden Einschränkung des (grundsätzlich vorrangigen) Elternrechts ist die Wächterfunktion des Staates. In Art. (...)
(...) Insoweit möchte ich ergänzend darauf hinweisen, dass in dem von der Berliner Charité ins Leben gerufene Netzwerk "Kein Täter werden" gerade Risikovermeidungsstrategien Teil der Therapie sind. Vor diesem Hintergrund kann ein Treffen einer pädophilen Gruppe auf einem Spielplatz, bei dem ein eigenes Kind mitgebracht und fremde Kinder "ins Spiel integriert" wurden, sicher nicht als harmlos bezeichnet werden. (...)