Frage an Florian Post

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Frage von Max S. •

Frage an Florian Post von Max S.

Sehr geehrter Herr Post,

mit Interesse habe ich Ihre Stellungnahme zur Verlängerung der Bundeswehreinsätze in Afghanistan und Syrien gelesen. Sie sehen diese Einsätze als Kampf gegen Terrorismus, insbesondere den IS völkerrechtlich legitimiert. Die völkerrechtliche Grundlage sehen Sie im Artikel 51 der UN-Charta garantierten Rechts auf kollektive Selbstverteidigung und im Zusammenhang mit den Resolutionen 2170 (2014), 2199 (2015) und 2249 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.
Artikel 51 der UN-Charta regelt das Recht auf Selbstverteidigung im Falle eines bewaffneten Angriffes. Inwiefern ist dadurch das Recht begründet in einem fremden Land militärisch gegen terroristische Organisationen vorzugehen, ohne die Zustimmung dieses Landes eingeholt zu haben? Der terroristische Akt ging ja nicht vom syrischen Staat aus. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Syrien auf Grundlage von Art. 51 das Recht auf militärische Einsätze in unserem Land hätte, wenn es Terroristen, die in Syrien einen Anschlag verübt haben und sich nach Deutschland abgesetzt haben, verfolgen möchte. Wie sehen Sie das? Wurde hier Syrien als souveräner Staat nicht sträflich übergangen?

Mit freundlichen Grüßen
Max Straub

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Sehr geehrter Herr Straub,

das Bundeswehrmandat für die Operation Counter Daesh hat zum Ziel die Bekämpfung der Terrororganisation Islamischer Staat und richtet sich nicht gegen den syrischen Staat. Sie sehen trotz des Kontrollverlustes des Assad-Regimes über weite Teile der ursprünglichen Territoriums Syriens eine Verletzung der syrischen Souveränität gegeben. Ich kann verstehen, dass Souveränität im internationalen Recht hochgehalten werden muss, auch um missbräuchliche Souveränitätsbrüche (etwa die Besetzung der Krim) in Zukunft zu verhindern. Und trotzdem glaube ich, dass die UN Charta im Allgemeinen das Recht auf Selbstverteidigung zulässt und den Bundeswehreinsatz rechtfertigt. Hier heißt es in Artikel 51 der UN Charta:
"Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs (!) das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat."
Die Selbstverteidigung ist also nicht auf die Selbstverteidigung gegen Staaten beschränkt, sondern gilt für Selbstverteidigung im Allgemeinen. In diesem Fall stehen sich zu einem gewissen Grad das Prinzip der Selbstverteidigung und der Souveränität gegenüber. In diesen Fragen kann man die Resolutionen 2170, 2199 und 2249 des UN Sicherheitsrates durchaus als relevante Auslegungskriterien ansehen.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Post