Eine Betreuungsaustentin im Pflegeheim wird nach 30 Jahren Berufstätigkeit die Einbürgerung verwehrt, weil sie kein B1 nachweisen kann. Ihr Sprachtest ist 30 Jahre her.Was kann man machen ?
Sehr geehrte Frau G.,
herzlichen Dank für Ihre Frage.
Grundsätzlich erfordert die Einbürgerung in Deutschland ein nachgewiesenes Sprachniveau auf dem Level B1. Das ist auch grundsätzlich richtig, damit mit der Einbürgerung eine nachhaltige gesellschaftliche und politische Teilhabe einhergeht. Sie sprechen aber auch zu Recht an, dass es Härtefälle gibt und dass es Möglichkeiten geben muss, in Härtefällen von der starren Regelung des erfolgreichen Sprachtests abzuweichen - denn mit der Einbürgerung gehen Gleichberechtigung und Rechte wie das Wahlrecht einher, die auch Menschen, die diese Anforderungen nicht erfüllen können, aber in Deutschland heimisch geworden sind, offenstehen sollten.
Deshalb hat sich die SPD dafür eingesetzt, dass mit der letzten Reform die Ausnahmemöglichkeiten beim Sprachnachweis ausgeweitet wurden:
(1) Für Gastarbeiter:innen (BRD) oder Vertragsarbeiter:innen (DDR) reicht es aus, sich "ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache zu verständigen". Es gab in der Generation noch nicht die Integrationsangebote der heutigen Zeit. Viele Menschen haben Deutsch gelernt, aber eben auf einem Alltagsniveau. Das wird seit der letzten Reform akzeptiert - auch als Anerkennung vor der Lebensleistung der Menschen.
(2) Auch bei Menschen, die sich "ernsthaft und nachhaltig" um den Spracherwerb bemüht haben, reicht es aus, wenn sie sich "ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mübdlich verständigen". Das ist zum Beispiel der Fall bei Menschen, die aufgrund von langjährigen Betreuungspflichten Sprachkurse nicht in der Form wahrnehmen können, dass sie zum erfolgreichen Abschluss führen.
(3) Zudem gibt es noch die weitestgehende Ausnahmeregelung für Menschen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung sowie für ältere Menschen. Sollte es sich in Ihrem Fall nicht um eine Angehörige der Gastarbeiter:innen-Generation handeln, ist diese Ausnahmeregelung der erfolgversprechendste Weg. Wichtig: eine bestimme Altersgrenze gibt es gesetzlich nicht, es muss konkret im Einzelfall argumentiert werden, warum ein Mensch krankheits- oder altersbedingt das B1-Niveau nicht mehr erreichen wird.
Da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, würde ich empfehlen, sich vor der Beantragung der Ausnahme mit der zuständigen Behörde, einer Beratungsstelle (z.B. einer Migrationsberatung: https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Beratungsstellen/) oder anwaltlich zu beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Hakan Demir
