Miteinbürgerung minderjâhrige Kinder nach 9 StaG: Was geschieht, wenn wâhrend des laufenden Einbürgerungsverfahrens das minderjâhrige Kind 16 Jahre alt wird
Hallo Herr Demir,
bei der Einbürgerung nach 9 Stag können minderjâhrige Kinder auch miteingebürgert werden. Was geschieht, wenn wâhrend des laufenden Einbürgerungsverfahrens das minderjâhrige Kind 16 Jahre alt wird. Wird es miteingebürgert, weil das Kind bei der Antragstellung 15 Jahre alt war aber bei der Entscheidung 16? Nach meines Wissens muss das Kind miteingebürgert werden, weil der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Ist es richtig?
Mit freundlichen Grüßen
S.A
Sehr geehrte Frau A.,
herzlichen Dank für Ihre Frage.
Die Miteinbürgerung gilt für alle minderjährigen Kinder, also auch zwischen 16 und 18 Jahren.
Der Unterschied ist, dass unter 16-jährige Kinder nicht geschäftsfähig sind und ein Elternteil daher den Antrag für das Kind mit stellt.
In der Regel zählt für die Voraussetzungen der Zeitpunkt der Einbürgerung, nicht der Zeitpunkt der Antragstellung. Für den konkreten Umgang fragen Sie bitte Ihre Behörde vor Ort.
Mit freundlichen Grüßen
Hakan Demir
