Teilzeitarbeit während des Studiums für die Einbürgerung.

Hakan Demir
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Frage von Maher Q. •

Teilzeitarbeit während des Studiums für die Einbürgerung.

Sehr geehrter Herr Demir,

wenn jemand Student ist und neben dem Studium in Teilzeit arbeitet, jedoch keine Leistungen wie Bürgergeld oder Ähnliches bezieht, kann er dann eingebürgert werden oder ist er ausgeschlossen? Im Gesetz steht, dass man 20 von 24 Monaten in Vollzeit arbeiten muss.

Gelten diese Bedingungen nur für Personen, die Leistungen vom Bürgergeld beziehen?

Werden wir neue Gesetze zur Ausbildungsduldung sehen, wenn jemand seine Ausbildung abgeschlossen hat und die Anrechnungszeit für die Ausbildungsduldung, besonders für Staatenlose, für die Einbürgerung berechnet wird?

Vielen Dank für Ihre Antwort, Hilfe und Erklärungen.

Mit freundlichen Grüßen

MQ

Hakan Demir
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Q.,

herzlichen Dank für Ihre Zuschrift. 

Die von Ihnen angesprochene neue Regelung für Vollzeitbeschäftigte greift nur bei Sozialleistungsbezug. Der Zweck der Regelung ist, dass Menschen die Vollzeit arbeiten und aufstocken, oder die nach einer stabilen Erwerbsbiographie für kurze Zeit arbeitslos sind, trotzdem eingebürgert werden können. 

Die Regelung heißt aber nicht, dass alle Einbürgerungsinteressierten Vollzeit arbeiten müssen. Wer seinen Lebensunterhalt in Teilzeit decken kann, darf das weiterhin tun. 

Bei Studierenden muss jedoch weiterhin beachtet werden, dass ein Studierendenvisum die Einbürgerung ausschließt. Ausländische Studierende, die mit einer Niederlassungserlaubnis oder einem humanitären Aufenthaltstitel (beispielsweise als anerkannte Flüchtlinge) in Deutschland leben, können aber - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - weiterhin eingebürgert werden. 

Ich würde Ihnen bei Einbürgerungsinteresse empfehlen, ihren Fall noch einmal mit der zuständigen Behörde oder einer sogenannten Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer zu besprechen. (hier finden Sie ortsnahe Beratungseinrichtungen: https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Migrationsberatung/) Zudem bieten immer mehr Einbürgerungsbehörden "quick checks" zur digitalen Selbst-Prüfung, ob man einbürgerungsberechtigt ist: https://liste-antraege-bc02.bda.service.berlin.de/intelliform/assistants/intelliForm-Mandanten/default/Assistants-Dialoge/LEA/EinbuergerungQuickCheck/dialog;jsessionid=9CGxLRHVTIPx6M1w-U0kaE9ElQcicaekNldxSpS8.BDA03?state=69c657d10ac85ad4 

 

Abschließend noch zur Frage der Ausbildungsduldung: die bisher schon geltende Ausbildungsduldung schützt vor Abschiebung und schafft einen sicheren Aufenthalt in Deutschland während und nach der Ausbildung. Sie zählt allerdings weiterhin nicht als Voraufenthaltszeit für die Einbürgerung (weil es sich um eine Duldung handelt). Der neue Aufenthaltstitel zur Ausbildung für vormals Geduldete wird dagegen voll angerechnet. Das ist eine wichtige Verbesserung. Weitere gesetzliche Änderungen sind hier erst mal nicht geplant.

 

Mit freundlichen Grüßen

Hakan Demir 

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