Seit Inkrafttreten der Staatsangehörigkeitsreform und damit der Ermöglichung der doppelten Staatsangehörigkeit müssen Sie deutschen Behörden nicht mehr mitteilen, wenn Sie eine weitere Staatsangehörigkeit annehmen
Um Menschen, die aus einer Duldung heraus eine Ausbildung zu beginnen, einen regulären Aufenthaltstitel zu ermöglichen und damit auch die Anrechnung des Aufenthalts für eine mögliche spätere Einbürgerung oder einen Wechsel in die Niederlassungserlaubnis sicherzustellen, haben wir in der Zeit der Ampel-Regierung den neuen Aufenthaltstitel § 16g Aufenthaltsgesetz geschaffen.
Im Koalitionsvertrag wurde festgehalten, die beschleunigte Einbürgerung nach drei Jahren auslaufen zu lassen. Sonst ändert sich nichts. Es bleibt bei der regulären Einbürgerung nach fünf Jahren, den Sprachanforderungen und der doppelten Staatsangehörigkeit.
Der Bezug von BAföG und Wohngeld schließt eine Einbürgerung nicht aus.
Die verkürzten Fristen zur Beantragung der Niederlassungserlaubnis für ausländische Fachkräfte gelten bei ehemaligen Geduldeten nicht. Für Sie kommt also die Beantragung der Niederlassungserlaubnis nach den regulären Voraussetzungen (nachzulesen in § 9 des Aufenthaltsgesetzes) in Frage.
Ich kann Ihnen dazu keine Antwort geben. Bitte wenden Sie sich dazu an das serbische Innenministerium oder andere zuständige serbische Behörden.
