Frage an Hans-Werner Kammer bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Hans-Werner Kammer
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Frage von Bernd R. •

Frage an Hans-Werner Kammer von Bernd R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Her Kammer,
ihre antwort ist lamg, aber nicht erhellend.

Ist es nun strafvereitelung im Amt wenn ich was weiß, aber nichts dagegen unternehme?

Ja oder nein genügt mir.

Wie stellen SIE sicher .- und sie sind mit Abstand einer der integersten Politiker - ich bedauere, dass sie nach Ihrem Abstimmungsverhalten zur Internetzensur für mich unwählbar sind - dass Ihre Partei nicht weitere Tatbestände (Linke, NPD, Paintball) aufnehmen werden?

Und wo ist in Ihrem Gesetz das "quid custodiet ipsos custodes?"
Das ausgewählte Gremium wehrt sich doch jetzt schon, Feigeblatt zu spielen.

Viel vergnügen mit der Internet-community

Bernd Rosam

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Rosam,

mit Ihrer wohl rhetorisch gemeinten Frage, versuchen Sie mir offensichtlich etwas in den Mund zu legen, was aber den Sachverhalt nicht ganz richtig beschreibt.

Es handelt sich nicht um Strafvereitelung im Amt, wenn der Beamte die Internetseite sperrt. Wenn er die Möglichkeit hat, gegen den Betreiber vorzugehen, wird er dies auch tun. Nehmen Sie jedoch bitte zur Kenntnis, dass die Internetseiten oftmals von außerhalb des Geltungsbereiches der deutschen Strafgesetzgebung betrieben werden. Insofern entziehen sich die Täter so einem wirksamen Zugriff. Es geht vielmehr darum, diesem abscheulichen Verbrechen die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen. Wer in diesem Zusammenhang sogar von "Zensur" spricht, zeigt, dass ihm die Schwere der zu bekämpfenden Verbrechen nicht klar ist.

Ihre zweite Frage verstehe ich so, dass Sie die Aufnahme der genannten beispielhaften "Tatbestände" in die Internetsperrlisten meinen. Das Gesetz erstreckt sich ausdrücklich auf Kinderpornographie. Die Linke und die NPD sind zwei derzeit nicht verbotene Parteien. Insofern stellt sich die Frage nach der Sperrung von Internetseiten nicht. Paintball ist eine in Deutschland erlaubte Sportart. Auch hier verbietet sich die Sperrung von Internetseiten.

Zu Ihrer Frage nach der Kontrolle der Kontrolleure ist es so, dass die Beamten des BKA selbstverständlich der Dienstaufsicht unterliegen.

Ich hoffe, dass ich nun abschließend Ihre Fragen zu dem Themenkomplex beantwortet habe.

Für Ihre freundliche Bemerkung über meine Integrität danke ich Ihnen.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Werner Kammer