Warum wird die 3+2 Regelung bei gut integrierten mit laufender Ausbildung nicht angewendet? Gibt es Quoten für die Abschiebung, die die Ausländerbehörden erfüllen müssen?

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Joachim Herrmann
CSU
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Frage von Dominik H. •

Warum wird die 3+2 Regelung bei gut integrierten mit laufender Ausbildung nicht angewendet? Gibt es Quoten für die Abschiebung, die die Ausländerbehörden erfüllen müssen?

Sehr geehrter Herr Herrmann,

Ihre Ausführung zur Gesetzeslage kann ich nachvollziehen.
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/joachim-herrmann/fragen-antworten/wie-kann-es-sein-dass-menschen-die-in-berufen-arbeiten-die-benoetigt-werden-abgeschoben-werden

Ihrem Satz ,,Sie (die bayerischen Ausländerbehörden) wenden – wie die hohe Zahl an Personen im Besitz einer Ausbildungsduldung zeigt – insbesondere die 3+2-Regelung offensiv an und ermöglichen gut integrierten Geduldeten im Rahmen des geltenden Bundesrechts – gerade auch in Bereichen, die besonders unter dem Fachkräftemangel leiden – die Ausübung einer Beschäftigung.'' kann ich leider nicht zustimmen.
In dem folgenden Artikel des bayerischen Rundfunks wird ein weiterer Fall genannt. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass dies kein Einzelfall ist.

https://www.br.de/nachrichten/bayern/abschiebung-eines-nigerianers-unterstuetzer-haben-noch-hoffnung,TX57aqN

Deshalb frage ich mich, ob es Abschiebequoten gibt, die zu erfüllen sind?

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Sehr geehrter Herr H.,

vielen Dank für Ihre erneute Anfrage vom 13. April 2023.

Lassen Sie mich Ihnen zunächst versichern, dass in Bayern keine Abschiebequoten bestehen und vor jeder Abschiebung der ausländerrechtliche Sachverhalt der abzuschiebenden Person nochmals genau überprüft wird.

Die derzeitige Gesetzeslage, an die die bayerischen Ausländerbehörden gebunden sind, habe ich Ihnen bereits in meiner Antwort vom 13. April 2023 in Grundzügen dargestellt. Dies gilt auch für die sog. 3+2-Regelung. Danach erhalten abgelehnte Asylbewerberinnen und – bewerber auch nach erfolglosem Durchlaufen eines Asyl(klage)verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen eine Duldung sowie eine Beschäftigungserlaubnis für die gesamte in der Regel dreijährige Ausbildungsdauer. Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung erhalten sie eine zweijährige Aufenthaltserlaubnis für eine entsprechende Beschäftigung, die, wenn ein entsprechender Arbeitsplatz weiterhin besteht, entsprechend verlängert wird. Diese Regelung wird in Bayern – wie die hohe Zahl an Personen im Besitz einer Ausbildungsduldung zeigt – im bundesweiten Vergleich offensiv angewendet.

Ob die Erteilung einer Ausbildungsduldung im Rahmen der 3+2-Regelung oder die Erteilung einer anderen Duldung sowie einer Beschäftigungserlaubnis und eine damit verbundene Bleibeperspektive rechtlich in Betracht kommen, richtet sich aber stets nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. So auch im Falle des nigerianischen Staatsangehörigen, den der BR in dem von Ihnen verlinkten Artikel aufgegriffen hat. In diesem Fall wurde eine Petition zum Bayerischen Landtag eingelegt und der Ausschuss für Eingaben und Beschwerden des Bayerischen Landtags hat sich der Eingabe mit breiter Mehrheit angenommen und diese an die Härtefallkommission zur Beratung überwiesen. Der Weg über die Härtefallkommission ermöglicht es im Einzelfall, ausnahmsweise eine Aufenthaltserlaubnis an Ausländer zu erteilen, die eigentlich zur Ausreise verpflichtet sind. Dazu müssen dringende persönliche oder humanitäre Gründe vorliegen, die den weiteren Aufenthalt in Deutschland rechtfertigen. Besetzt ist die Härtefallkommission mit Vertretern der Kirchen, der Freien Wohlfahrtspflege und kommunaler Spitzenverbände. Die Einschätzung der Härtefallkommission geht dann ans Innenministerium, das die abschließende Entscheidung trifft. Wird das Vorliegen eines Härtefalls bejaht, wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angeordnet. Der Ausgang des Härtefallverfahrens bleibt im vorliegenden Fall abzuwarten.  

Mit freundlichen Grüßen,

Joachim Herrmann, MdL

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