Frage an Lothar Binding bezüglich Familie

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Lothar Binding
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Frage von Frank H. •

Frage an Lothar Binding von Frank H. bezüglich Familie

Sehr geehrte Herr Binding!

Die an Sie gerichteten Anfragen haben Sie bisher sehr ausführlich und ehrlich beantwortet . Dies ermutigt mich, Ihnen mein Anliegen vorzutragen.

Ich bin nichtehelicher Vater einer zweijährigen Tochter. Von Anfang an wollte ich die gemeinsame Sorge. Die Mutter stimmte nicht zu, da ein Rechtsanwalt ihr dazu abriet. Seine Begründung war in etwa: "Solltet Ihr Euch trennen, hast Du mit der gemeinsamen Sorge nur Ärger." Das ist willkürliche Verweigerung der gemeinsamen Sorge! Ich habe mir in keinster Weise etwas zu Schulden kommen lassen. Da ich mein Kind liebe, möchte ich selbstverständlich die Sorge gemeinsam mit der Mutter ausüben.
Leider sind wir im Jugendamt völlig unzureichend über die Abgabe einer Sorgeerklärung informiert worden. Die Broschüre von der Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendhilfe "Informationen für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind" war der Sachbearbeiterin völlig unbekannt.

Sie wissen, dass ich in Deutschland ohne Zustimmung der Mutter keinen Rechtsanspruch auf gemeinsame Sorge habe. Ohne gemeinsames Sorgerecht jedoch fehlt die Fürsorge eines Elternteils. Dies bedeutet eine inakzeptable Einschränkung des Kindeswohles, v.a. bei Vernachlässigung durch den betreuenden Elternteil. Das ist eine Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern: Eheliche Kinder sind der elterlichen Sorge ihrer Väter anheimgestellt, uneheliche Kinder grundsätzlich nicht.

Herr Binding, sind Sie für einen Rechtsanspruch nichtehelicher Väter auf gemeinsame Sorge bzw. für die gemeinsame Sorge ab Geburt/Vaterschaftsanerkennung?
Oder sehen Sie in dieser Angelegenheit keinen Handlungsbedarf?

Mit freundlichen Grüßen

Frank Holzer

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SPD

Sehr geehrter Herr Holzer,

Vielen Dank für Ihre Frage. Sie sprechen ein wichtiges Thema an, das politisch schon seit vielen Jahren virulent ist und dessen Bearbeitung offensichtlich nicht einfach ist. Ihren Wunsch der Sorgerechtsausübung kann ich sehr gut verstehen. Meine Frau und ich haben zwei Söhne und ich kann mir nicht gut vorstellen, dass wir unterschiedliche Rechtsstellungen gegenüber unseren Kindern haben. Umso mehr bedauere ich, dass die Einführung des gemeinsamen Sorgerechts für unverheiratete Paare leider nicht in greifbarer Nähe ist. Wir nähern uns jedoch in Schritten an:

Seit der Kindschaftsrechtsreform 1998 haben nicht miteinander verheiratete Eltern die Möglichkeit, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Auf dem Weg zu günstigeren rechtlichen Lösungen müssen wir berücksichtigen, dass es im Gegensatz zu Ihrer Lebensgemeinschaft - Ihre Frau hat nur in Folge einer für mich nicht nachvollziehbaren offensichtlich sehr technokratischen Beratung eines Anwalts nicht zugestimmt - bedauerlicherweise oft nicht verheiratete Eltern gibt, die ihre Lebensgemeinschaft als nicht intakt empfinden.

Bei diesen beispielsweise flüchtigen oder instabilen Beziehungen kann nicht automatisch davon ausgehen werden, dass die Eltern in jedem Fall bereit und in der Lage sind, zum Wohle des Kindes zu kooperieren. Dies ist der Hintergrund für die gegenwärtige gesetzliche Regelung, nach der die Eltern durch Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen ihre Bereitschaft dokumentieren müssen, in Angelegenheiten des Kindes zusammenzuwirken.

Diese Regelung ist insbesondere von betroffenen Vätern immer wieder kritisiert worden. Das Bundesverfassungsgericht hat das Regelungskonzept mit Urteil vom 29. Januar 2003 aber im Wesentlichen für verfassungskonform erklärt. Aus dem Urteil folgt jedoch für den Gesetzgeber, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und die dem Gesetz zu Grunde liegenden Annahmen zu überprüfen. Deshalb beobachten wir die Entwicklung und das Bundesministerium der Justiz prüft gegenwärtig, ob und gegebenenfalls mit welcher gesetzlichen Neuregelung die Väter nichtehelicher Kinder stärker als bisher an der elterlichen Sorge beteiligt werden können.

Ich hoffe sehr, dass der Rechtsstatus der Väter, die ihre Verantwortung im Sinne des Kindes wahrnehmen und wahrnehmen können, zukünftig gestärkt wird..

Ich möchte Sie auch auf eine ausführlichere Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit der Drucksachennummer 16/6078 hinweisen. Die Antwort ist abrufbar unter: http://dip.bundestag.de/btd/16/060/1606078.pdf.

Mit freundlichen Grüßen
Lothar Binding