Frage an Markus Ferber bezüglich Recht

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Markus Ferber
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Frage von Dominik N. •

Frage an Markus Ferber von Dominik N. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Ferber,

Wie soll das eigentlich genau aussehen mit dem Upload Filter. Ist das überhaupt technisch möglich und können sich das auch kleinere Startups leisten. Könnte das nicht auch zensierung bedeuten, da es bei viele Medien wie Bilder unklar ist ob da die Urheberrechte verletzt werden.

Über eine baldige Antwort würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

D. N.

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CSU

Sehr geehrter Herr N.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht bezüglich der geplanten Urheberrechtsrichtlinie.

Ich möchte anmerken, dass es sich bei dem am 20. Juni im Rechtsausschuss abgestimmten Bericht noch um kein finales Ergebnis handelt, sondern der erste Schritt von vielen ist, bis es ein europäisches Regelwerk gibt. Nun muss sich noch das Plenum des Europäischen Parlaments positionieren, bevor das Dossier mit den Mitgliedstaaten verhandelt wird.

In Ihrem Schreiben beziehen Sie sich auf den Einsatz von sogenannten Uploadfiltern, welche urheberrechtlich geschützte Inhalte frühzeitig erkennen sollen. Unter Artikel 13 der Urheberrechtsrichtlinie sind Plattformen betroffen, deren Zweck es ist, von ihren Nutzern hochgeladene urheberrechtlich geschützte Werke zu speichern und diese anderen wieder öffentlich zugänglich zu machen. Wenn die Plattformen diese Inhalte dann auch noch entsprechend organisatorisch optimieren, kann man nach der EuGH-Rechtsprechung davon ausgehen, dass sie um den urheberrechtlichen Schutz ihrer Inhalte wissen.

Mit anderen Worten, der Großteil der im Internet existierenden Plattformen fällt gar nicht unter den Art. 13. Und dies selbst dann nicht, wenn sich doch einmal ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf der Plattform befinden würde. Dieses müsste dann entsprechend nach dem derzeitig existierenden Recht beurteilt werden, welches durch Art. 13 nicht verändert wird. Die Sorge z.B. um Online-Enzyklopädien, wie Wikipedia, ist völlig unbegründet, da diese aus dem Anwendungsbereich des Art. 13 explizit ausgenommen sind.
Um den Schutz der urheberrechtlichen Werke zu gewährleisten, sollen die Plattformen aufgrund der Informationen, die die Rechteinhaber zur Verfügung stellen müssen, sicherstellen, dass die Plattformen erkennen können, dass es sich um ein geschütztes Werk handelt. Hierfür wird Erkennungssoftware eingesetzt, die seit ca. 10 Jahren bereits existiert und zum Beispiel von YouTube auf freiwilliger Basis eingesetzt wird.

Sollten diese Plattformen kleine Unternehmen oder Startups sein, wären auch diese verpflichtet, Urheberrechtsverletzungen vorzubeugen. Denn auch Startups müssen sich an geltendes Recht halten. Dabei muss aber nicht zwangsläufig ein Kostenintensiver Uploadfilter programmiert bzw. gemietet werden. Denn Plattformen, welche Inhalte schon vorab komplett lizensieren, müssen keine Uploads filtern.

Ich danke Ihnen für Ihr Engagement und für die Übermittlung Ihrer Ansichten zu diesem wichtigen Thema, die ich für die weitere politische Arbeit gern aufnehmen werde.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr
Markus Ferber, MdEP

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