Bezieht sich das Jahressteuergesetz vom 16.12.2022 auch auf Teilrechnungen aus dem Jahr 2022?

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Matthias Miersch
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Frage von Niels P. •

Bezieht sich das Jahressteuergesetz vom 16.12.2022 auch auf Teilrechnungen aus dem Jahr 2022?

Sehr geehrter Herr Miersch, mir wird z.Z. eine PV-Kleinanlage auf meinem Dach installiert. Lieferverzögerungen bringen es mit sich, dass die Installation über einen längeren Zeitraum erfolgt. Ein Teil der Material- und Installationskosten wurde schon vor Beschluss des Jahressteuergesetzes von mir bezahlt, mit dem damals gültigen MwSt-Satz von 19%. Es ist leider nicht klar, ob auch diese Leistungen (nachträglich) nach dem neuen Gesetz abgerechnet werden können. Bitte dringen Sie beim Bundesfinanzminister auf eine schnellstmögliche Klarstellung in dieser Frage.
Vielen Dank und freundliche Grüße, Niels P.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr P.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht, auf die ich nachfolgend gerne eingehen werde.

Da rund um das Thema der umsatzsteuerlichen Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen viele Bürgerinnen und Bürger Fragen hatten bzw. haben, hat das Bundesministerium der Finanzen zu diesem Thema ein umfangreiches FAQ veröffentlicht, welches Sie hier abrufen können: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/foerderung-photovoltaikanlagen.html

In diesem FAQ heißt es unter anderem zur Frage, ab wann die Regelung gilt: „Der Nullsteuersatz gilt ab dem 1. Januar 2023. Wird die Photovoltaikanlage nur gekauft, ohne dass der Verkäufer die Photovoltaikanlage auch zu installieren hat, kommt es darauf an, wann die Photovoltaikanlage vollständig geliefert ist. Hat der Verkäufer hingegen auch die Photovoltaikanlage zu installieren, ist entscheidend, wann die Anlage vollständig installiert ist.“

Mit Blick auf die Formulierung, dass es auf das Datum der Installation oder auf die „vollständigen“ Lieferungen ankommt, könnten Sie also möglicherweise vom Nullsteuersatz profitieren. Ich bitte jedoch um Verständnis, dass ich als Mitglied des Deutschen Bundestages hier keine Fallprüfung vornehmen kann. Sollte Ihnen diese Information nicht ausreichend helfen, wenden Sie sich gerne an mein Team (die Kontaktdaten finden Sie hier: https://www.matthias-miersch.de/mein-team/),  sodass ggf. gegenüber dem BMF eine Ergänzung des FAQs angeregt werden könnte.

Mit freundlichen Grüßen

Matthias Miersch

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