Extrabudgetäre Vergütung der Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen - Gilt dies auch für Psychologische Psychotherapeut:innen mit Abrechnungsgenehmigung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, wenn sie KJP-Patient:innen behandeln?

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Matthias Mieves
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Frage von Elmar J. •

Extrabudgetäre Vergütung der Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen - Gilt dies auch für Psychologische Psychotherapeut:innen mit Abrechnungsgenehmigung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, wenn sie KJP-Patient:innen behandeln?

Betreff: Extrabudgetäre Vergütung der Kinder- und Jugendpsychotherapie

Sehr geehrter Herr Mieves,

Sie schrieben am 08.07.2026 auf Abgeordnetenwatch: „Die Kinder- und Jugendpsychotherapie bleibt vollständig extrabudgetär.“

In Ihrer weiteren Antwort führen Sie aus, dass die extrabudgetäre Vergütung bei Leistungen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen sowie der Fachtherapeut:innen für Kinder und Jugendliche beibehalten wird.

Gilt dies auch für Psychologische Psychotherapeut:innen mit Abrechnungsgenehmigung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, wenn sie KJP-Patient:innen behandeln?

Für mich ist diese Frage insbesondere im Hinblick auf die psychotherapeutische Versorgung von Jugendlichen mit chronischen Schmerzerkrankungen relevant. Entscheidend sollte aus meiner Sicht die erbrachte Leistung sein, nicht die Berufsbezeichnung.

Werden Sie sich dafür einsetzen, dass dies im Gesetz oder in der Begründung ausdrücklich klargestellt wird?

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

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Antwort von SPD

Sehr geehrte Frau J.,

herzlichen Dank für Ihre sehr konkrete Frage. Ich möchte Ihnen darauf ganz offen antworten. Zum jetzigen Zeitpunkt kann ich Ihnen noch nicht verbindlich sagen, ob die von Ihnen beschriebene Konstellation von der geplanten extrabudgetären Vergütung erfasst sein wird.

Grundlage für meine bisherige Antwort ist der vom Deutschen Bundestag beschlossene Entschließungsantrag zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BT-Drucksache 21/6130. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, Regelungen für den Bereich der Psychotherapie vorzulegen, die unter anderem „die Ausnahmefälle für extrabudgetäre Vergütung bei Leistungen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und der Fachtherapeuten für Kinder und Jugendliche, sowie für Behandlungen von schwer psychisch kranken Versicherten entsprechend der KSVPsych-Richtlinien und von als dringlich festgelegten Fällen vorsehen“.

Genau an diesem Punkt liegt aber auch die Grenze dessen, was ich Ihnen heute belastbar sagen kann. Der Entschließungsantrag formuliert den politischen Auftrag an die Bundesregierung. Die konkrete gesetzliche Ausgestaltung dieser Ausnahmen steht noch aus.

Der Ball liegt damit derzeit bei der Bundesregierung beziehungsweise beim Bundesgesundheitsministerium. Der entsprechende Gesetzentwurf liegt uns noch nicht vor. Deshalb kann ich Ihnen aktuell nicht verbindlich sagen, ob die künftige Regelung auch Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Abrechnungsgenehmigung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie erfasst, wenn sie Kinder und Jugendliche behandeln.

Ihre Frage ist aber wichtig. Denn bei der gesetzlichen Umsetzung muss sehr genau darauf geachtet werden, welche Patientinnen und Patienten und welche tatsächlich erbrachten Leistungen von den Ausnahmen erfasst werden. Es darf nicht unbeabsichtigt eine Versorgungslücke entstehen, nur weil eine bestimmte Behandlungskonstellation bei der Formulierung der Regelung nicht ausreichend berücksichtigt wurde.

Ich habe Ihren konkreten Hinweis deshalb an den innerhalb der SPD-Bundestagsfraktion fachlich zuständigen Kollegen weitergegeben, der die gesetzliche Umsetzung für uns begleitet und verhandelt. Sobald der Vorschlag des Bundesgesundheitsministeriums vorliegt, wird genau zu prüfen sein, wie diese Fälle darin geregelt sind und ob eine Klarstellung im Gesetz oder in der Gesetzesbegründung erforderlich ist.

Vielen Dank, dass Sie uns auf diese konkrete Fragestellung aufmerksam gemacht haben.

Mit freundlichen Grüßen

Matthias Mieves

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